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Julius Friedrich Heinrich von Abegg

* 23.03.1798 in Erlangen
† 29.05.1868 in Breslau

Am 23.03.1798 wurde dem Pfarrer der deutsch-reformierten Kirche in Erlangen, Johann Wilhelm Abegg, der Sohn Julius Friedrich Heinrich Abegg geboren. Seine erste schulische Ausbildung erhielt der Jüngling auf der école française und später auf dem deutsch-polnischen Gymnasium zu Königsberg. Es folgte eine weitere Ausbildung an den Gymnasien zu Erlangen und Nürnberg.

Abegg studierte in Erlangen, Heidelberg und später an der Universität Landshut Jura. Während eines ersten juristischen Praxisjahres lernte er am Erlanger Amtsgericht, wo er unter Puchta und Feuerbach tätig wurde. Im Jahre 1818 promovierte der Jurist in Landshut.

Ab dem Jahr 1819 hielt sich Abegg in Berlin auf um seine Studien fortzusetzen. Er hörte nun Vorlesungen bei den Juristen Biener, Göschen, Hegel und Friedrich Karl von Savigny. Im Jahre 1820 habilitierte er in Berlin.

Im Wintersemester 1820/21 verlieh man ihm, auf Empfehlung der Universität, eine außerordentliche Professur an der Albertus-Universität zu Königsberg und 1824 erfolgte seine Berufung zum ordentlichen Professor der Rechte. Ab dem Jahre 1826 folgte er im gleicher Funktion einem Ruf an die Schlesische Friedrich-Wilhelms-Universität nach Breslau, die er bis zu seinem Tode innehaben sollte. In den Jahren 1837/1838 und 1853/1854 wurde Abegg Rektor der Breslauer Universität.

Einen Ruf an die Universität Erlangen, seiner Geburtsstadt, lehnte er jedoch ab. Im Jahr zuvor wurde ihm der Titel eines Doktors h.c. der Universität Erlangen verliehen.

Im Jahre 1846 wurde Abegg als Abgeordneter der Universität in die preußische Landsynode gewählt. Im Jahre 1856 nahm er auch an der evangelischen Kirchenkonferenz in Berlin teil.  Professor Julius Friedrich Heinrich Abegg stand dem Presbyterium der Breslauer Hofkirche vor und war Kurator des reformierten Gymnasiums. Er gehörte auch dem Verein für die Besserung der Strafgefangenen an und beteiligte sich auch an den Versammlungen des deutschen Juristentages. Die  Ernennung zum Geheimen Justizrat und zahlreiche Ordensverleihungen lassen die Bedeutung Abeggs für die Zeitgenossen erkennen.

Abegg trat mit zahlreichen Veröffentlichungen im Strafrecht in Erscheinung. Alle seine Schriften wiesen eine umfassende historisch-philosophische Bildung sowie außerordentliche Gründlichkeit und strengsten Rechtssinn aus.

Abegg vertrat ab dem Jahre 1826 als einer der ersten die Hegelsche Philosophie in den Rechtswissenschaften. Er entwickelte der Jurist seine Gerechtigkeitstheorie, wonach er absolute und begriffliche Strafrechtstheorien auf der Basis der Hegelschen Philosophie zusammenführte. Dies führte er in seiner Schrift »Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zu einander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte« entsprechend im Jahre 1835 aus.

Nach ihm soll das Princip der Strafe in der Gerechtigkeit bestehen, das Verbrechen darf als solches nicht bestehen, es muß aufgehoben werden, damit das an und für sich heilige und unverbrüchliche Recht, in dem besonderen Falle zwar in seiner besonderen Existenz gebrochen, doch wieder als unverletzlich dargelegt werde und als solches wieder herrsche. Die Gerechtigkeit allein entscheidet über Voraussetzung, Art und Maß der Strafe und sollen hiebei der Wille des Verbrechers nach allen seinen Richtungen, die specielle und concrete Schuld des Verbrechers erwogen werden. In dieser Hinsicht können die Ideen der relativen Theorien als nothwendige Momente berücksichtigt werden, ohne daß ihnen jedoch eine principale Bedeutung zukäme. Wenn in der That Verbrechen und Strafe an sich unvergleichbare Größen sind, so finden sie doch eine Vermittelung in dem Werthe, der Größe des Verbrechens und der Strafe, die je nach den Zeit- und Culturverhältnissen eine verschiedene sein wird. Wird diesen Ideen zufolge die Strafe eingerichtet, so verbindet sie mit gerechter Vergeltung der Schuld als einem Rechte des Verbrechers den Gesichtspunkt der nothwendigen Sicherung der Gesellschaft und der möglichen Abschreckung Anderer. Nach Allem befriedigt die Durchführung der einfachen Gerechtigkeit für sich allein schon die Nützlichkeitszwecke, soweit diese überhaupt Anspruch auf Beachtung haben. Mit der Anschauung von dem in der Strafe enthaltenen Momente der Wiedervergeltung, die ja zumeist nicht auf specifische Gleichheit gehen kann, noch soll, hängt wol der Umstand zusammen, daß Abegg ein Anhänger der Todesstrafe gewesen.

Noch heute lässt die Strafrechtsauffassung die Ideen von Julius Friedrich Heinrich Abegg durchscheinen.
So beeinflusste er durch seine tiefgründigen kritischen Arbeiten die seinerzeit entstehenden Strafgesetzbücher der einzelnen deutschen Einzelstaaten.

Abegg galt auch als Verfechter der Todesstrafe. So schrieb er im Jahre 1833 in einem Aufsatz »Bitte und Frage an die landständische Versammlung des Königr. Sachsen für die Abschaffung der Todesstrafe«:

Nicht Rache sei diese Strafe, nicht äußerliche Vergeltung, nicht Unrecht gegen Unrecht, Gewalt gegen Verbrechen –nein, es sei die Aufhebung des Unrechts, welches sich in einer höchsten Potenz personificirt habe, so daß es ohne Widerspruch nicht weiter bestehen könne. Wo von Tod und Leben die Rede sei, sollte man beide tiefer fassen, als meist geschieht; man lege dem Leben des Leibes einen unendlichen Werth für sich bei und werde der Tod als das unendliche Uebel betrachtet. Indem dieser aber den furchtbaren Widerspruch löse, den der Schuldige auch in sich selbst fühle und den er, sobald er erwacht und zur vollen Einsicht seiner Schuld gelangt sei, nicht zu tragen vermöge, dann sei er, wie die Strafe überhaupt, eine Wohlthat.

Abegg war Vater des späteren Arztes und Geburtshelfers Heinrich Abegg (1826-1900). Der Chemiker Richard Abegg (1869-1910), der die Abegg‘sche-Regel gefunden hatte, sowie seine Brüder  Wilhelm Abegg (1876-1951), Begründer der Preußischen Polizei nach dem Ersten Weltkrieg, und der Verwaltungsjurist Waldemar Abegg (1873-1961) waren seine Enkel.

Julius Friedrich Heinrich von Abegg starb am 29.05.1869 in seiner Breslauer Wahlheimat.

Werke:

  • Ueber die Bestrafung der im Auslande begangenen Verbrechen. Ein Versuch. Landshut 1819
  • Grundriß zu Vorlesungen über den gemeinen und Preußischen Criminal-Prozeß, Königsberg 1825
  • System der Criminal-Rechts-Wissenschaft. Neustadt an der Orla 1826
  • Untersuchungen aus dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft. Breslau 1830
  • Lehrbuch des gemeinen Kriminalprozesses. Neustadt an der Orla 1833
  • Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zueinander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte. Eine criminalistische Abhandlung. Neustadt a.d. Orla 1835
  • Beiträge zur Kritik des Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuche für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836, Neustadt an der Orla 1836
  • Lehrbuch der Strafrechts-Wissenschaft. Neustadt an der Orla
  • Beiträge zur Strafprocess-Gesetzgebung. Neustadt an der Orla 1841
  • Kritische Betrachtungen über den Entwurf des Strafgesetzbuches für die Preussischen Staaten vom Jahre 1843., Neustadt an der Orla 1844
  • Versuch einer Geschichte der preußischen Civil-Prozeß-Gesetzgebung, Breslau 1848
  • Der Entwurf einer Strafprozeß-Ordnung für die Preußischen Staaten, Halle 1852
  • Beiträge zur Begutachtung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für das Königreich Sachsen im Jahre 1853, Leipzig 1853
  • Beiträge zur Begutachtung des Entwurfs des Gesetzbuches über Verbrechen und Vergehen für das Königreich Bayern vom Jahre 1854, Erlangen 1854
  • Die preußische Staat-Gesetzgebung und die Rechts-Literatur in ihrer gegenseitigen Beziehung, Berlin 1854
  • Die Berechtigung der deutschen Strafrechts-Wissenschaft der Gegenwart, Braunschweig 1859
  • Über die Verjährung rechtskräftig erkannter Strafen: nach den neuern Gesetzgebungen und mit Rücksicht auf eine gemeinsame Strafgesetzgebung der deutschen Lande, Breslau 1862
  • Ueber den organischen Zusammenhang einer auf den neueren Grundsätzen beruhenden Einrichtung des Strafverfahrens und der Gezieletsverfassung mit dem materiellen Strafrechte oder der Strafgesetzgebung, Bremen 1863
  • Die Frage über den Zeitpunkt der Vereidigung der zeugen im strafrechtlichen Verfahren, Leipzig 1864
  • Die preußische Staat-Gesetzgebung und die Rechts-Literatur in ihrer gegenseitigen Beziehung, Leipzig 1865
  • Über die Bedeutung der sogenannten Criminalstatistik, 1865