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Verordnung zum Verbot des unerlaubten Fischens und Krebsens im Fürstbistum Münster

vom 04.05.1789.

Wir Maximilian Franz von Gottes Gnaden Erzbischof zu Köln, Bischof zu Münster etc. etc.
Thun hierdurch kund und zu wissen; obwohlen durch mehree von Unseren Herren Vorfahren an dem Hochstift Munster erlassenen landesherrlichen Verordnungen allen Unterthanen, welche zum Fischen und Krebsen nicht berechtiget sind, dieses schärfest verbothen ist; so erfahren Wir jedannoch mißfälligst, daß diesen landesrechtlichen Verordnungen immer mehr und mehr gewidert gehandelt, und das unerlaubte Fischen und Krebsen täglich gewaget werde.

Wir sind daher gnädigst bewogen worden, hierüber nachstehende geschärfte Verordnung ergehen zu lassen.

Besfehlen und verordnen also hiermit genädigst:

§ 1.

Allen und Jeden in dem Hochstift Münster wird das Fischen und Krebsen wie, und auf welche Art es immer geschehen mag, in den Flüssen, Bächen, Weyhern und Wässern, wo sie zum Fischen und Krebsen nicht berechtiget sind, hiermit wohlernstlich wiederholter verbothen.

§ 2.

Sollte nun Jemand dieser Unserer gnädigsten Verordnung zuwider das verbothene Fischen und Krebsen unternehmen; so soll derselbe, und ein jeder, welcher hierzu behülflich gewesen ist, zum erstenmal, nebst der rechtlichen Ersetzung des erweißlich zugefügten Schadens, in 25 Rthlr Strafe fürhaupts fällig ertheilet, und der Denuntions hievon die Halbscheid zu geniessen haben. Wenn aber der Excedent dieses Geldstrafe zu zahlen nicht im Stande ist; soll derselbe nach Ermessen des Frevels auf ein oder mehrere Tage, jedoch täglich nicht über drey Stunden, von des Ercedenten competenter Fiscal-Obrigkeit zum Brüchtenpfahl verdammet werden.

§ 3.Der nämlichen Strafe soll auch derjenige unterworfen seyn, welcher zum unerlaubten Fischen oder Krebsen Angeln, oder andere Werkzeuge, und Geräthschaft, wie die immer Namen haben, gelegt und gesetzt hat, wenn auch schon gar nichts gefangen ist: wie auch diejenigen, welche wissentlich von den Uebertrettern die Fische oder Krebse ankaufen, oder zu derer Verkauf behülflich sind.

§ 4.
Derjenige aber, welcher wegen unerlaubten Fischens oder Krebsens bereits einmal gestrafet ist, und dennoch zum zweytenmal dieser gnädigsten Verordnung zuwider handelt, soll von Unserm Hofrath oder des Excedenten sonstiger competenten Criminal-Obrigkeit zum Besserungshause wenigstens auf ein Jahr verdammet, und mit keiner Geldstrafe belegt werden; jedannoch bleibt Unserm Hofrath, oder des Excedenten sonstigem competenten Criminal-Richter, unbenommen, wegen Grösse des zugefügten Schadens, oder anderer eintretender die Strafbarkeit der Handlung vergrösserenden Umständen auch in diesem Fall unbenommen, den Excedenten auf längere Zeit zum Besserungs- oder zum Zuchthause zu verdammen.

§ 5.Da die bisher gnädigst bestimmten Strafen bey dem gemeinen Soldaten nicht angewendet werden können; so sollen diese wegen des verbothenen Fischens oder Krebsens jedes Mal mit der Regimentsstrafe abgestrafet, und diese Stafe, wenn die unerlaubte Handlung zum zweytennmal wiederholt wird, vergrössert, und die Uebertretter, wenn diese Stafen keine Besserung wirken, zum Besserungs- oder Zuchthaus verdammet werden. Es soll auch in den Städten, wo Garnisionen sind, die Wache die Soldaten, welche Fische oder Krebse in die Stadt hineinbringen oder aber mit den zum Fischen oder Krebsen gehörigen Werkzeugen ein- oder ausgehen, sofort gefänglich anhalten und von der Militair-Obrikeit die Untersuchung angestellet und das rechtliche nach Maasgabe dieser Unserer Verordnung verfüget werden.

§ 6.

Wie befehlen demnach sämtlichen Beamten, Richtern, Ober- und Untervögten hiermit gnädigst, dass dieselben den Innhalt dieser gnädigen Verordnung bey den etwa vorfallenden Uebertretungen genauest befolgen, und wieder die Uebeltreter obgemeldte Strafe strieckest vollziehen; und nach Unterschied der Fällen hierüber Unserm Hofrathe berichten.
Damit nun diese Unsere gnädigste Verordnung desto mehr zu jedermanns Wissenschaft gelange, soll dieselbe zum Druck befördert dem Intelligenzblatt dreymal einverleibet, gehörigen Orten angeschlagen, auf drey nacheinander folgenden Sonntägen von der Kanzel verkündiget, sodann davon dem Militair die erforderlichen Exemplarien, um diese Unsere gnädige Verordnung bey den Regimentern insbesondere bekannt zu machen, ferners den Beamten, den Richtern, den Magistraten in Städten, und Vorstehern in Wiegbolden, den Pfarrern, Gerichtsschreibern, Fiscis, Führern, Vögten, Schlmeistern des Krichdorfs und einem Wirthen des Kirchdorfs ein Exemplar mit dem fernen Auftrag zugestellet werden, daß solches Exemplar nach der dieserhalb annoch zu erlassenden Verordnung zur Sammlung eines zur Bedienung gehörigen und bey derselben verbleibenden Ediktenbuchs gelegt werden soll. Urkund Unseres gnädigsten Handzeichens und demgedruckten geheimen Kanzleyinsiegels.

Bonn, den 4. May 1789.

Maximilian Franz, (L.S.)
Kurfürst

Quelle:
Schlüter, Clemens August: Provinzialrecht des Fürstenthums Münster und der ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standesherren, imgleichen der Grafschaft Steinfurt und der Herrschaften Anholt und Gehmen, Leipzig 1829