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Das Manifest des Herzogs von Braunschweig

vom 25.07.1792.

Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preussen haben mir den Oberbefehl über ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will also den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese beiden Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie verfolgen:

Diejenigen, welche sich die Regierung n Frankreich angemaßt haben, sind, nachdem sie die Rechte und Besitzungen der deutschen Fürsten im Elsass und in Lothringen diesen willkürlich entrissen; nachdem sie im Inneren die gute Ordnung und die rechtmäßige Regierung gestört und umgestürzt und nachdem sie gegen die geheiligte Person des Königs und seiner erlauchten Familie Gewalttätigkeiten begangen haben, die sich noch täglich erneuern, endlich so weit gegangen, dass sie Sr. Majestät dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten und in seine niederländischen Provinzen einfielen; einige andere Provinzen des deutschen Reiches hatten unter derselben Ungerechtigkeit zu leiden; und mehrere andere sind der dringensten Gefahr nur dadurch entgangen, dass sie den Drohungen der herrschenden Partei und ihrer Abgesandten nachgaben.

Se. Majestät der König von Preussen, mit Sr. kaiserlichen Majestät durch ein enges Schutzbündnis vereinigt und selbst ein mächtiges Mitglied des deutschen Reiches, konnten somit nicht unterlassen, seinen Verbündeten und seinen Mitständen zu Hilfe zu ziehen; aus diesem doppelten Grunde übernimmt Se. Majestät die Verteidigung des Kaisers von Deutschland.

Diesem großen Interesse schließt sich noch ein gleich wichtiger Zweck an, welcher den beiden Monarchen sehr am Herzen liegt, nämlich der, der Gesetzlosigkeit im Inneren Frankreichs ein Ende zu machen, die Angriffe auf Thron und Altar aufzuhalten, die gesetzliche Gewalt wieder aufzurichten, dem Könige seine Freiheit und Sicherheit wieder zu erstatten und ihm in den Stand zu setzen, die gesetzmäßig ihm zukommende Gewalt auszuüben.

Überzeugt, dass der gesunde Teil des französischen Volks die Ausschweifungen der herrschenden Partei verabscheut und das der größere Teil der Bewohner mit Ungeduld den Augenblick der Hilfe erwartet, um sich offen gegen die verhassten Maßregeln seiner Unterdrücker zu erklären, fordern ihre Majestäten dieselben auf, ohne Verzug zur Vernunft, zur Gerechtigkeit, zur Ordnung und zum Fireden zurückzukehren. In dieser Hinsicht erklärt der Unterzeichnende, Oberbefehlshaber der verbündeten Heere, folgendes:

  1. dass die beiden verbündeten Höfe durch unwiderstehliche Gründe zu dem gegenwärtigen Kriege bewogen wurden, dass sie dadurch nu das Heil Frankreichs beabsichtigen, aber keineswegs sich durch Eroberungen bereichern wollen;
  2. dass sie nicht die Absicht haben, sich in die innere Regierung Frankreichs zu mischen; sondern das sie nur den König, die Königin und die königliche Familie aus der Gefangenschaft befreien und Sr. allerchristlichen Majestät die Mittel verschaffen wollen, ohne Gefahr und Hindernis die Einberufungen vorzunehmen, die sie für notwendig finden sollte, um für das Wohl ihres Volkes nach den Versprechungen und so viel von ihr abhängig wird, zu arbeiten;
  3. dass die verbündeten Heere die Städte, Märkte und Dörfer, auch die Personen und Güter derer, welche sich dem König unterwerfen werden, beschützen und das sie zur unmittelbaren Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Polizei in ganz Frankreich beitragen werden;
  4. dass die Nationalgarde vorläufig aufgefordert ist, für die Ruhe der Städte und des flachen Landes und für die Sicherheit aller Personen und Güter bis zur Ankunft der Heere ihrer Majestäten oder bis zu anderweitiger Verordnung bei persönlicher Verantwortlichkeit zu wachen; das im Gegenteile die Nationalgardisten, welche gegen die verbündeten Truppen kämpfen und mit den Waffen in der hand gefangen werden würden, als Feinde und Aufrührer gegen ihren König und gegen die öffentliche Ordnung behandelt werden sollen;
  5. dass die Generale, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des französischen Linienheers ebenfalls aufgefordert sind, zu ihrer alten Treue zurückzukehren und sich auf der Stele dem König ihrem rechtmäßigen Fürsten, zu unterwerfen;
  6. dass die Mitglieder der Verwaltungsbehörden, der Departements, der Bezirke und der Gemeinden gleichmäßig mit ihrem Leben und mit ihren Gütern zu stehen haben, für alle Verbrechen, Brandstiftungen, Ermordungen, Plünderungen und Tätlichkeiten, welche sie in ihrem Gebiete zulassen und nicht notorisch zu verhindern gesucht haben; das sie weiterhin ihre Stellen noch ferner bekleiden haben, bis Seine allerchristliche Majestät nach Seiner Befreiung andere Befehle erteilt haben wird;
  7. dass die Bewohner von Städten, Marktflecken und Dörfern, welche es wagen sollten, sich gegen die Heere Ihrer Majestäten zu verteidigen und auf dieselben entweder in offenen Felde oder aus den Fenstern, Türen oder anderen Öffnungen ihrer Häuser zu schießen, sogleich nach der ganzen Strenge des Kriegsrechts bestraft und ihre Wohnungen zerstört oder angezündet werden sollen. Alle Bewohner der besagten Städte, Marktflecken und Dörfer dagegen, welche sich beeilen werden, sich ihrem Könige zu unterwerfen und ihre Tore den Verbündeten Truppen zu öffnen, werden sogleich unter den unmittelbaren Schutz derselben gestellt, ihre Personen, ihre Güter und Habseligkeiten werden unter dem Gesetze stehen, und es wird für die allgemeine Sicherheit aller und der einzelnen gesorgt werden;
  8. die Stadt Paris und alle ihre Bewohner ohne Unterschied sind schuldig, sich sogleich ihrem König zu unterwerfen, ihn in volle Freiheit zu setzen und ihm, so wie allen Mitgliedern seiner Familie, die Unverletzlichkeit und die Achtung, auf welche nach dem Vernunft- und Völkerrechte die Fürsten gegenüber von ihren Untertanen Anspruch zu machen haben. Ihre Majestäten machen alle Mitglieder der Nationalversammlung, des Departements, der Bezirke und des Gemeinderates, alle Friedensrichter von Paris und wem es sonst betreffen mag, persönlich bei ihrem Leben und bei Strafe, vor einem Kriegsgerichte ohne Hoffnung auf Begnadigung verurteilt zu werden, verantwortlich für alle Vorfälle. Ihre Majestäten erklären ferner auf Ihr kaiserliches und königliches Ehrenwort, dass, wenn das Schloss der Tuilerien gestürmt oder sonst verletzt, wenn die mindeste Beleidigung dem Könige, der Königin und der ganzen königlichen Familie zugefügt, nicht unmittelbar für ihre Sicherheit, ihr Leben und ihre Freiheit gesorgt wird, sie eine beispiellose und für alle Zeiten denkwürdige Rache nehmen und die Stadt Paris einer militärischen Exekution und einem gänzlichen Ruin preisgeben, die Verbrecher selbst aber dem verdienten Tode überliefern werden. Ihre Majestäten versprechen dagegen den Einwohnern von Paris, ihrer Verwendung bei Sr. allerchristlichen Majestät, um ihnen Begnadigung für ihre Fehler und Irrtümer zu verschaffen und die kräftigsten Maßregeln zu nehmen, um ihre Personen und Güter zu sichern, wenn sie die obige Aufforderung schnell befolgen werden.

 

Da endlich Ihre Majestäten nur diejenigen Gesetze in Frankreich anzuerkennen vermögen, welche vom Könige in vollkommener Freiheit ausgehen, so verwahren sie sich im voraus gegen die Echtheit aller Erklärungen, die im Namen Seiner allerchristlichen Majestät gegeben werden könnten, solange nicht seine geheiligte Person, die Königin und die königliche Familie wirklich in Sicherheit sein wird; in dieser Absicht bitten Ihre Majestäten Seine allerchristliche Majestät, die Grenzstadt bezeichnen zu wollen, in welche er sich mit seiner Familie zurückzuziehen wünscht, um ihm ein sicheres Geleit schicken zu können und ihm in Stand zu setzen, in aller Sicherheit die Minister und Räte zu sich zu berufen, welche zu bezeichnen er für genehm halten wird, die ihm passend scheinenden Einberufungen zu erlassen und die Wiederherstellung der Ordnung und der Regierung seines Königreichs zu leiten.

Endlich erkläre und verspreche ich noch in meinem eigenen Namen und in der obgenannten Eigenschaft, dass ich die mir untergebenen Truppen überall gute und strenge Manneszucht halten lassen, die wohlgesinnten Untertanen mit Sanftmut und Mäßigung behandeln und Gewalt nur gegen die anwenden werde, die sich eines Widerstandes oder bösen Willens schuldig machen.

Aus diesem Gründen fordere ich alle Bewohner des Königreichs auf, und vermahne sie aufs kräftigste und inständigste, sich dem Zuge und der Bewegung meines Heers nicht zu widersetzen, sondern ihm überall freien Durchzug und guten Willen, Hilfe und Beirat zu geben, wie es die Umstände erfordern können.

Gegeben im Hauptquartier, Koblenz am 25.Juli 1792.

    Karl Wilhelm Ferdinand
    Herzog von Braunschweig-Lüneburg

Quelle:
Donath, Friedrich & Markov, Walter: Kampf um Freiheit - Dokumente zur Zeit der nationalen Erhebung 1789 - 1815, Berlin 1954