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Proklamation des Leipziger Gouverneurs Macon

vom 18.10.1806.

Proclamation.

Der General Macon, Unter-Gouverneur der Tuollerien, Commandant der Ehren-Legion, Großkreuz des Löwen-Ordens und Commandant der Stadt Leipzig,

Den Banquiers, Regozianten und Kaufleuten der besagten Stadt,

Messieurs.

Das Glück der Waffen hat Leipzig in die Hände Napoléons des Großen gegeben.

Ihre Stadt ist in Europa als eine Haupt-Niederlage englischer Waaren bekannt, und in dieser Hinsicht Frankreichs gefährliche Feindin.

Der Kaiser und König befiehlt mir folgendes:

Art. 1

Jeder Banquier, Regoziant, oder Kaufmann, welcher Fonds, oder Waaren aus englischen Manufacturen hat, sie mögen den Engländern oder ihm selbst zugehören, soll darüber in Zeit von 24 Stunden nach dieser gegenwärtigen Proclamation eine schriftliche Erklärung vor einer bei dem Commandanten des Platzes etablirten Stelle einreichen.

Art. 2

Sobald diese authentische Erklärungen eingereicht sind, solle Haussuchungen bey denen, welche Erklärungen eingereicht und nicht eingereicht haben, vorgenommen werden, um ihre Bücher nachuuschlagen, und ihre Angabe mit den Waaren zu vergleichen um sich voll der Richtigkeit der gedachten Angaben zu überzeugen. Jeder dabey begangene Betrug soll militairisch bestraft werden.

Art. 3.

Ingleichen soll der Stadt-Magistrat eine zuverlässige und detailirte Erklärung über alle Militair-Magazine, sie mögen Sachsen oder Preußen zugehören, unter seiner Verantwortlichkeit, abgeben, wie nicht weniger über alle Vorräthe von Schießpulver, selsbt diejenigen, welche sich im Handel befinden.

Art. 4.

Es soll eine Commission niedergesetzt werden, welche den Auftrag hat, übermorgen die Siegel an alle Magazine und Fonds, welche man entdeckt haben wird, anzulegen.

Art. 5.

Jede Contribution oder Requistion, sie bestehe in Tuch, Pferden oder Geld, welche sich nicht von einer dazu berechtigten Behörde herschreibt, ist auf das strengste verboten, und jeder Einwohner, er sey obrigkeitliche Person, oder Privatmann, der die Schwachheit hat, darein zu willigen, ohne dem Commandanten davon Nachricht zu ertheilen, soll mit vierzehntägiger Gefängnisstrafe belegt werden.

6ster und letzter Artikel

Die gegenwärtige Proclamation soll öffentlich verlesen, und an allen Straßen-Ecken und Plätzen der Stadt angeschlagen werden.

Gegeben zu Leipzig, den 18. October 1806.

Macon

Quelle:
Poppe, Maximilian: Chronologische Übersicht der wichtigsten Begebenheiten aus den Kriegsjahren 1806-1815: Mit besonderer Beziehung auf Leipzigs Völkerschlacht und Beifügung der Originaldokumente, Leipzig 1848.