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Instruktion für Hofrat Kleudgen für des Mergentheimer Umlandes

vom 30.06.1809.

Instruktion

Für den zum Königl. Commissär ernannten Hofrath v. Keudgen und dem Commandanten des Königl. Militär-Detachements.

Da in den Orten Ailringen, Roth, Ringershausen, Hachtel, Dörtel, Wachbach, Stuppach, Lillstadt und Lustbronn, nebst Neukirchen, die bürgerliche Ordnung und öffentliche Sicherheit bleibend hergestellt werden muß; so erhält der Herr Hofrath von Kleudgen so wie der aufgestellte Militär-Commandant, von General-Commissins wegen den Auftrag folgendes unverweilt und mit der größten Pünktlichkeit in den erwähnten Orten in Vollzug zu setzen.

  1. An jedem Ort ist das beiliegende Proclama der versammelten Innwohnerschaft unter Trommelschlag öffentlich bekannt zu machen und alles von Punkt zu Punkt genau zu exequiren. In dem Ort Ailringen wird damit der Anfang gemacht.
  2. Die ordentlichen Beamten in Wachbach werden angewiesen, der Königl. Commission in allem an die Hand zu gehen und mit Einschluß von Ailringen unverzüglich eine Liste der Einwohnerschaft beiderlei Geschlechts, welche in diesem Augenblick anwesend sind, zu fertigen und an die Commission einzugeben.
    In einer andern Liste aber sind diejenigen namentlich aufzuzählen, welche auf irgend eine Art verwundet sind, und Aerzte und Wundärzte anzuweisen, bei schwerster Verantwortung dem Amt alsbald anzuzeigen, wen sie an Wunden bereits behandelt haben oder ferner zu behandeln bekommen.
    Die Commission bedient sich zum Vollzug alles dessen an jedem Ort der anerkannten rechtlichen Bürger; in dem darüber zu erstattenden Hauptbericht ist zugleich alles zu bemerken, was der Natur der Sache nach hieher Bezug hat.
  3. Alle Tage ist durch die vertrauensten Personen von Haus zu Haus visitiren zu lassen, ob besonders dem 6. Punkt der Proclamation genau nachgelebt wird, und wie es gefunden worden, in den Tagesbericht aufzunehmen.
  4. Den Bürgern, welche Pässe auswärts verlangen, sind solche nur in dem Fall zu geben, wenn sie selbst unverdächtig sind und einen glaubhaften Grund und die Nothwendigkeit ihrer Entfernung anzugeben wissen. Sie sind sodann, was in dem Paß zu bemerken ist, gehalten, von dem ersten Ortsvorstand des auswärtigen Orts die Zeit ihrer Ankunft und Wiederabgangs bescheinigen zu lassen, den Paß selbst aber im Augenblick ihrer Zurückkunft in ihr Wohnort, dem Amt oder sonstigen Ortsvorstand vorzulegen, welches über alle derlei resp. Ertheilte, vidirte und zurückgegebene Pässe, eine fortlaufende Registratur zu führen hat.
  5. Die abgelieferte Waffen, ausgehobene Geisel, die als Rädelsführer schon genannte oder noch bekannt werdende Personen so wie die Oesterreichische Deserteurs und Soldaten auch andere verdächtige Personen, sind unter hinreichender Militär-Escorte unter Beigebung namentlicher Verzeichnisse, nach Mergentheim abzuführen, und an die General-Commission zu übergeben.
  6. In dem Ort Neukirchen wird kraft spezieller Commission die Entwaffnung der Einwohner vollzogen.

Mergentheim, den 30. Juni 1809.

Königl. General-Kommissär, geh. Rath und
Ober-Regierungs-Präsident, auch Großkreuz
des Kömigl. Civil-Verdienst-Ordens.
Freihr. von Reischach

Nachsatz:

Die Königl. Commission und der Detachements Commandant wird mit Leib und Leben dafür verantwortlich gemacht, daß alles genau und pünktlich vollzogen wird. Sollte in irgend einem Dorf Widerstand geleistet, auf die Königl. Truppen geschossen, oder sonst irgend eine Verletzung eines Königl. Offiziers, Unteroffiziers, Soldaten, Beamten, Orts-Vorstehers oder Mitbürgers Statt finden; so wird ohne allen Aufenthalt das Dorf angesteckt und alle erwachsene männliche Seelen ohne Gnade und Barmherzigekti niedergehauen.

Freiherr von Reischach

Quelle:
Anonym: Die Würtemberger in Mergentheim. Geschrieben von einem Augenzeugen im Jahre 1810, 1818