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Allianztraktat zwischen Österreich und Frankreich

vom 14.03.1812.

Geheime Artikel

  1. Oestreich soll nicht gehalten seyn, die im vierten Artikel des Vertrages bedungene Hülfsmannschaft in den Kriegen, die Frankreich entweder gegen England oder jenseits der Pyrenäen bestehen möchte, zu stellen.
  2. Wenn der Krieg zwischen Frankreich und Russland zum Ausbruche kommt, so soll Oesterreich die §. 4 und 5. bedungene Hülfsmannschaft stellen. Die Regimenter, woraus sie bestehen soll, werden von jetzt an in Marsch gesetzt und in Kantonnierungen gelegt, so daß sie , vom 1. Mai angerechnet, in weniger als vierzehn Tagen bei Lemberg versammelt seyn können. Besagtes Truppenkorps soll mit einem doppeltem Vorrath von Artillerie-Munition, so wie mit dem nöthigen Fuhrwesen zur Fortbringung der Lebensmittel auf zwanzig Tage versehen werden.
  3. Der Kaiser der Franzosen wird seiner Seits alle Anstalten treffen, um in dem nemlichen Zeitpunkte mit aller ihm zu Gebote stehenden Macht gegen Russland operieren zu können.
  4. Das vom österreichischen Kaiser gestellte Truppenkorps soll in drei Divisionen Infanterie und eine Division Kavallerie formirt werden, unter Kommando eines österreichischen, von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich zu wählenden Generals. Es soll auf der Linie, die ihm vom Kaiser der Franzosen bezeichnet wird, und nach dessen unmittelbaren Befehlen agiren. Es soll jedoch nicht getrennt werden können, sondern stets ein verschiedenes und abgesondertes Korps bilden.  Es soll für seinen Unterhalt im feindlichen Lande auf die nemliche Art, die für die französische Armee bestimmt werden wird, gesorgt werden, ohne jedoch an der durch das österreichische Militair-Reglement eingeführten Lebens-Ordnung etwas zu ändern. Die Trophäen und die Beute, welche es dem Feinde abnimmt, sollen ihm gehören.
  5. Im Falle, daß im Folge des Krieges zwischen Frankreich und Russland das Königreich Polen wieder hergestellt werden sollte, wird Se. Majestät der Kaiser Napoleon besonders den Besitz von Gallizien, so wie er solchen von jetzt an Oesterreich garantirt, garantiren.
  6. Findet in diesem Falle es der Kaiser von Oesterreich für zuträglich, gegen die illyrischen Provinzen einen Theil von  Gallizien abzutreten, damit solcher mit dem Königreich Polen vereinigt werde, so macht sich der Kaiser Napoleon von nun an verbindlich, in diesen Tausch einzuwilligen. Der abzutretende Theil von Gallizien soll nach der kombinirten Grundlage der Bevölkerung, des Umfangs und der Einkünfte bestimmt werden, so daß der Anschlag der beiden Tausch-Gegenstände nicht nach dem Umfange des Gebiets allein, sondern nach seinem wirklichen Werthe regulirt wird.
  7. Im Falle eines glücklichen Ausgangs des Kriegs macht sich Se. Majestät der Kaiser der Franzosen verbindlich, Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich Entschädigungen und Vergrößerungen an Gebiet zu verschaffen, die nicht allein den Opfern und Kosten der Mitwirkung besagter Majestät bei dem Kriege gleich kommen, sondern ein Denkmal der zwischen den beiden Souverainen bestehenden innigen und dauerhaften Vereinigung seyn sollen.
  8. Sollte aus Aerger über die von Oesterreich eingegangene Verbindlichkeit gegen Frankreich, Oesterreich von Russland bedroht werden, so wird Se. Majestät der Kaiser von Frankreich diesen Angriff, wie gegen ihn selbst gerichtet ansehen, und unmittelbar die Feindseligkeiten anfangen.
  9. Die ottomannische Pforte soll eingeladen werden. dem Allianz-Traktate vom heutigen Tage beizutreten.
  10. Die obigen Artikel bleiben zwischen beiden Mächten geheim.
  11. Sie sollen gültig seyn, als wenn sie dem Allianz-Traktate eingerückt wären. Und sie sollen ratifizirt und die Ratifikationen an dem nemlichen Orte und zu der nemlichen Zeit, wie die Ratifikationen des besagten Traktats, ausgewechselt werden.

Paris, den 14.03.1812.

Karl Fürst von Schwarzenberg
Le Duc de Bassano