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Preußische Polizeiverordnung über die Verbreitung von Steckbriefen

vom 26.02.1813.

§ 1. Jede Obrigkeit muß, wenn ein bei ihr zur Haft gebrachter Verbrecher oder Vagadonde aus derselben entspringt, ihn schleuniger, als bis jetzt gewöhnlich geschehen ist, sofort, nachdem die Entweichung ihr bekannt geworden ist, mit Steckbriefen verfolgen, und letztern, mit dem genauen Signalement des Entwichenen versehen, nicht allein in das Provinzial-, und, dem Befinden nach, auch in ein anderes öffentliches Blatt einrücken, sondern auch an die benachbarten, so wie an die Obrigkeiten derjenigen Orte, an welchen der Entsprungene actenmäßige oder wahrscheinliche Verbindungen hat, mit Bemerkung der letztern, besonders ergehen lassen.

§ 2. Die Expeditionen der Intelligenz- und anderer öffentlichen Blätter haben die Steckbriefe auf das schleunigste abdrucken zu lassen, und für diesen Gegenstand zur leichteren Uebersicht desselben in den öffentlichen Blättern eine eigene Rubrik einzuführen.

§ 3. Jede mit der Polizei-Verwaltung beauftragte Obrigkeit in den Städten und auf dem Lande muß die Provinzial- und andere öffentliche Blätter in besonderer Beziehung auf die darin enthaltenen Steckbriefe mit der genauesten Aufmerksamkeit und Prüfung lesen, und eine eigene Steckbriefs-Controlle, und zu dem Ende ein besonderes Buch anlegen, in welchem der Inhalt aller, von ihr erlaßnen, oder in öffentlichen Blättern abgedruckten, oder bei ihr eingegangenen Steckbriefe der Justiz- oder anderer Behörden, in chronologischer Ordnung nach folgenden Rubriken:

  1. Nummer;
  2. Name, Stand und vollständige Signalement des verfolgten Verbrechers oder Vagabonden;
  3. Verbrechen, weshalb er verfolgt wird;
  4. Behörde, von welcher der Steckbrief erlassen worden;
  5. Datum des Steckbriefs;
  6. Oeffentliches Blatt oder Acten, worin derselbe enthalten;

bemerkt wird, und eine 7te Rubrik für Bemerkungen über die Resultate des Steckbriefs, oder andere hierher gehörige Rücksichten, offen zu lassen ist.

§ 4. Bei Austheilung oder Visirung der Pässe ist auf diese Steckbriefscontrolle genaue Rücksicht zu nehmen, und dieselbe daher von demjenigen Polizei-Officanten zu führen, welche mit der Aufnahme des Paß-Signalements und der Paß-Visirung beauftragt ist.

§ 5. Jede Behörde, welche einen Steckbrief erlässt, hat denselben sofort dem competenten Kreisbrigadier der Gensd’armerie abschriftlich mitzutheilen, und überdies jede Obrigkeit von dem durch die öffentlichen Blätter oder sonst zu ihrer Wissenschaft gekommenen Steckbriefe den in ihrem Sprengel stationirten Gensd’armen unverzüglich genaue Kenntnis oder Abschrift zu geben.

§ 6. Jede Polizei-Obrigkeit muß die, von ihr selbst erlassenen, oder zu ihrer Notiz gekommenen, oder ihr von Justiz- oder andern Behörden im Wege der Abschrift oder dem Inhalte nach mitgetheilten Steckbriefe, an das Stadt- oder Amthaus, und sonst an dazu geeigneter öffentliche Orte anschlagen lassen, und, in so weit sie die oben §. 3. Nr. 2., 3. 4. 5. gedachten Rubriken betreffen, den Polizei-Unterofficianten, Zollbedienten, Land- und Amtsreitern, Schulzen, Thor-, Nacht-, Straßen-, und Feldwächtern, Gast- und Schenkwirthen und Krügern ihres Sprengels schleunigst abschriftlich mittheilen, damit auch diese auf die darin signalisierten Personen aufmerksam seyn können.

§ 7. Die Gast- und Schenkwirthe und Krüger sind schuldig, die ihnen solchergestalt mitgetheilten Extracte der Steckbrief sich genau bekannt zu machen, in der Gaststube öffentlich anzuheften, die einkehrenden Fremden strenge zu beachten, und jeden dabei sich ergebenden Verdacht sofort der Obrigkeit anzuzeigen, bis zu deren Verfügung, aber der Entweichung des verdächtigen Fremden vorzubeugen. Diejenigen von ihnen, welche hierin nachlässig sind, sollen nicht allein das in Edict vom 7. Sept. 1811. 1813 vorgeschriebene Attest nicht erhalten, sondern auch außerdem hinlänglich mit empfindlicher Geld- oder Leibesstrafe belegt, und dem Befinden nach criminalrechtlich bestraft werden.

§ 8. Die Obrigkeiten müssen überdies die zur Erhaltung der Ordnung auf Jahrmärkten patrouillirenden Wachen mit den in den letzten Zeiten bekannt gewordenen Steckbriefen und den darin enthaltenen Signalements genau bekannt machen, auch letztere auf Jahrmärkten öffentlich anschlagen, und dem Befinden nach einzelnen Kaufleuten, oder andern zur Entdeckung des steckbrieflich verfolgten Menschen geeigneten Personen, abschriftlich mittheilen.

§ 9. Bei der Verhaftung eines fremden Verbrechers oder Vagabonden muß derselbe mit der Steckbriefs-Controlle § 3. genau verglichen werden, um dadurch auszumitteln, ob er in derselben bereits vorkommt.

§ 10. Jede Obrigkeit, welche einen Steckbrief erlassen hat, muß, wenn der dadurch verfolgte Verbrecher an sie wieder als abgeliefert ist, dies durch das Provinzial-Blatt öffentlich bekannt machen.

 

Breslau, den 26. Febr. 1813.

 

Departement der hohen und Sicherheits-Polizei im
Königl. Ministerium des Innern.
W. Fürst zu Wittgenstein.

 

Quelle:
Heyde, M.G. v.d.: Repertorium der Polizeigesetze und Verordnungen in den Königlich Preußischen Staaten, Halle 1819.