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Verleihung des Grafentitels an Friedrich Emil Ferdinand Heinrich von Kleist

vom 03.06.1814.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. thun kund hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachfolger, in der Krone: daß, da Wir aus Königlicher Huld und Milde geneigt sind, von dem Thron, worauf die unendliche Güte Gottes Uns gesetzet hat, Verdienste anzuerkennen, Unser Königliches Gemüth vorzüglich denen in Gnaden geneigt ist, die aus einem guten Geschlecht und Stamm entsprossen, durch Tugend und Wohlverhalten in die Fußstapfen ihrer rumwürdigen Vorfahren getreten sind.
Gleichwie Wir nun in Gnaden erwogen und angesehen, wasgestalt der Beste Unser besonders Lieber Getreuer Friedrich Ferdinand Emilus Heinrich von Kleist, Unser General der Infanterie, Ritter Unserer Orden, aus einem solchen Geschlechte abstammt, auch Er der von Kleist sich durch sein hohes Verdienst um die glückliche Entwicklung der großen und heiligen Sache Preußens, Deutschlands, und aller verbündeter Mächte, das Vaterland dienend verpflichtet war Uns und Unserer Monarchie große und ausgezeichnete Dienste geleistet hat, und Wir zur Bezeugung Unserer Königlichen Huld und Gnade ihm ein solches Denkmahl der Ehren zu setzen und zu stiften Uns entschlossen, welches ihm und den Seinigen zu einer immerwährenden Zierde und zu einem beständigen Vorzuge dienen und gereichen soll;

Als haben wir obgedachten Unsern General der Infanterie Friedrich Ferdinand Emilius Heinrich von Kleist unter Beilegung des Namens Kleist von Nollendorff die besondere Königliche Gnade gethan, ihn sammt seinen rechtmäßigen ehelichen Descenbenten und Nachkommen beiderlei Geschlechtes in den Grafen-Stand zu erheben, und Unsern und Unsers Erbkönigreichs Preußen und Unserer andern Staaten Grafen zuzufügen, so als wenn ihre Vorfahren in dem Grafenstande von Alters her gewesen und den Namen und Titul davon beständig geführt hätten.

Wir thun auch solches hiermit und in Kraft dieses offenen Briefes versetzen und erheben obgedachten Unsern General der Infanterie Friedrich Ferdinand Emilius Heinrich von Kleist in den Grafenstand, wie auch dessen bereits vorhandene und noch künftig zu erzielende rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie, in den Stand, Ehre und Würde Unserer und Unsers Erbkönigreichs Preußen Grafen, und geben ihnen das Recht sich von nun an und zu ewigen Zeiteln so lange von ihnen jemand übrig ist, Grafen und Gräfinnen Kleist von Nollendorff gegen Uns, Unsere Erben und Nachfolger, und sonst jedermänniglich, von welcher Würde, Stande oder Wesen dieselben sein möchten, zu nennen und zu schreiben; auch sollensie von Uns, Unsern Nachfolgern und sonst jedermann dafür geachtet, gehalten, geehrt, genannt, erkannt und geschrieben werden, dazu auch aller und jeder Gnaden, Ehren, Würden, Rechte und Gerechtigkeiten, welche Gräflichen Personen zustehen gebühren, in Versammlungen, Ritterspielen und in hohen Aemtern zu empfahen, zu haben und zu tragen fähig sein, sich auch alles dessen zu erfreuen und genießen haben, wie Unsers Königreichs rechtgeborne Grafen und Gräfinnen sich dessen von Rechts und guter Gewohnheit wegen gebrauchen.

Zu desto mehrerem Bezeugniß haben wir nun gedachten Grafen Kleist von Nollendorff und dessen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben männ- und weiblichen Geschlechts in absteigender Linie, das hierdurch beschriebene Wappen zu einem ewigen immerwährenden Andenken dieser Erhebung in den Grafenstand ertheilt, bestätigt und vermehret, dergestalt, daß ihr nunmehriges gräfliches Wappen in folgenden bestehen soll:

Das Wappen bestehet in einem quadrirten Schilde mit einem Mittelschilde. Das Mittelschild enthält das alte von Kleistsch Familien-Wappen, nämlich ein silbernes Feld mit einem rothen horizontalen Querbalken. Ueber diesen Balken ist ein nach der rechten Seite hin laufender Fuchs mit offenen, Rachen und rother Zunge in rother Farbe abgebildet. Unter dem Balken noch ein ebenso laufender und ebenso gestalteter Fuchs von eben der Farbe.

Von den vier Feldern des Wappens enthält das erste und vierte silberne Feld den Königlich Preußischen mit der Königlichen Krone gekrönten schwarzen Adler mit rother Zunge, goldenen Schnabel, goldenen Krallen und goldenen Kleestengeln auf den Flügeln. Das zweite und dritte goldene Feld enthält ein aufrecht stehendes Schwerdt mit goldenem Griff, und um dasselbe einen aus zween Zweigen bestehenden grünen Lorbeerkranz. Ueber den Wappen befinden sich eine gräfliche Krone, und über derselben sind drei mit gräflicher Kronen gekrönte Turnierhelme mit goldenen Kleinoden.

Der mittlere Helm ist der des alten von Kleistschen Familien-Wappens. Es befinden sich nämlich auf diesem Helme drei Rosen, von denen die mittlere roth ist, die beiden andern silbern sind, und über jeder dieser Rosen eine kurze goldene Lanze mit der Spitze auf die Rose gerichtet. Die Helmdecke ist roth und silbern. Der andere Helm stehet über den oberen Felde mit dem Königlichen schwarzen Adler. Auf diesem Helm befindet sich dieser Adler ganz so wie in dem Wappen. Die Helmdecke ist schwarz und silbern. Der dritte Helm siehet über den oberen Felde mit dem Schwerdte und Lorbeerkranze. Auf diesem Helm befindet sich Schwerdt und Lorbeerkranz ganz so wie im Wappen. Die Helmdecke ist grün und golden. Allermaßen solches gräfliche Wappen mit feinen natürlichen Metallen und Farben hier abgebildet worden:

Welchen gräflichen Wappen denn Er der Graf Kleist von Nollendorff und dessen rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechtes in absteigender Linie, zu ihren Ehren, bei allen Gelegenheiten, in Schlachten, Stürmen, Kämpfen, Turnieren,  Gesäßaufschläge Parnieren, Begräbnissen, Petschaften, und sonsten wo es ihnen gefällig zu führen berechtigt sein, wie nicht weniger auch sonst aller und jeder Gnaden, Ehre, Würden, Rechte und Gerechtigkeiten in Versammlungen, Ritterspielen, bei hohen Aemtern sich auf eben die Weise zu erkennerfreuen haben sollen und mögen als andere Unsere und Unseres Erbkönigreichs rechtgeborene Grafen und Gräfinnen von Rechts und guter Gewohnheit wegen sich derselben bedienen und gebrauchen.

Damit auch mehrbemeldeter Graf Kleist von Nollendorff Unsere Königliche Huld und Gnade desto mehr erfahren möge; so haben Wir allergnädigst verordnet und verordnen hierdurch aus höchster Königlicher Macht-Vollkommenheit hiermit und Kraft dieses offenen Briefes, daß hinfüro von Uns und Unsern Erben und Nachfolgern demselben und seinen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben beiderlei Geschlechts in absteigender Linie in Unsern Schriften und Ausfertigungen, wo ihrer gedacht wird, der Grafen Titel nebst dem Ehrenwort: Hochwohlgeboren, und von anderen das Ehrenwort: Hochgeboren gegeben und sie also genannt und geschrieben werden sollen.

Wir gebieten und befehlen auch darauf allen und jeden Unsern geist- und weltlichen Unterthanen, Fürsten, Prälaten, Grafen und Freiherren, Rittern und adelmä0igen Leuten und Vasallen, wie nicht weniger allen von Uns bestellten Obrigkeiten und amttragenden Personen, Unserm Staatsrath, Unsern Statthaltern, Unsern Geheimen Ober-Tribunal, Unserm Kammergericht, Unsern Regierungen, Oberlandes- und anderen Gerichten, Landvögten, Landeshauptleuten, Landräthen, Kastnern, Burggrafen und Schultheisen, Burgemeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinen und sonst allen andern Unsern und Unsers Erbkönigreichs und Unserer anderen Staaten Unterthanen und Getreuen, von welcher Würde, Stande oder Wesen sie sein mögen, daß sie mehrbenannten Grafen Kleist von Nollendorff und alle dessen rechtmäßige eheliche Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie, von nun an und hinfüro ewiglich in allen und jeden ehrlichen Versammlungen, Ritterspielen und hohen Aemtern, und sonst an allen Orten und Enden, für Unsere und Unsers Erbkönigreichs rechtgeborne Grafen und Gräfinnen annehmen, halten, achten, würdigen und erkennen, und wie obgedacht, sie solchergestalt nennen und schreiben, ihnen auch sowohl das Ehrenwort: Hochgeboren, beilegen, als auch sie sonst aller und jeder Gnaden, Ehren, Würden, Rechte und Gerechtigkeiten, welche Unsern Grfen von Rechts-, Gewohnheitswegen zustehen, gebrauchen und genießen lassen, darin nicht hindern noch irren, sondern sie vielmehr bei allen demjenigen, so obsteht, von Unsertwegen handhaben, schützen, schirmen, hierwieder nichts thun, noch daß es von andern geschehe, in irgend einer Weise verstatten sollen; so lieb einem jeden ist, Unsere Ungnade und dazu eine Strafe von 1.000 Thalern zu vermeiden, welche ein jeder, so oft er fredentlich dawieder thäte, halb in Unsere Kassen, und den andern halben Theil mehrgedachten Grafen Kleist von Nollendorff du dessen rechtmäßigen ehelichen Leibes-Erben und Nachkommen beiderlei Geschlechts in absteigender Linie, welche hierwider beleidigt worden unnachlässig zu bezahlen verfallen sein soll.

Das zur Urkund haben wir dieses Diplom Höchsteigenhändig unterschrieben, und Unser königliches größeres Insiegel daran hängen lassen.
So gesehen und gegeben in Unserm Hauptquartier zu Paris, den dritten Tag Monats Junius nach Christ Unsers Herrn Geburth im 1814ten und Unserer Königlichen Regierung im 17ten Jahre.

Friedrich Wilhelm
Carl Fürst von Hardenberg.

Quelle:
Kleist, Georg von: Das Leben des Generalfeldmarschalls Grafen Kleist von Nollendorf, 1887