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Preußische Note an Österreich über eine Reichsverfassung

vom 10.02.1815.

Da der Zeitpunkt nahe zu seyn scheint, wo es möglich seyn wird, die Berathungen über die teutsche Bundesverfassung aufs Neue in Gang zu bringen, so geben sich die unterzeichneten königlich-preussischen Bevollmächtigten die Ehre, Sr. Fürstlichen Gnaden dem Herrn Fürsten von Metternich in der Anlage die beiden Entwürfe, den einen mit, den andern ohne Kreis Einteilung, mitzutheilen., welche sie ihren letzten Verabredungen nach, auszuarbeiten übernommen haben.

Sie schmeicheln sich, daß beide unparteiisch, und ohne Vorliebe für die eine oder die andere, ihnen zum Grund liegenden Ideen abgefaßt sind, und wenn man nun beide auf eben diese Weise mit einander vergleicht, erscheint der ohne Kreis Einteilung zwar einfacher, kürzer und allgemeiner anwendbar, allein der andere ist consequenter in sich, und führt practisch gewisser zum Ziel. Die aus dem Mangel einer Kreis Einteilung unfehlbar entstehenden Nachtheile sind folgende.

  1. Teutschland soll nach seiner neuen Verfassung, die nicht bloß die politische Selbstständigkeit, sondern auch die innere Sicherung der Rechte, und die allgemeine Wohlfahrt der Nation zum Zweck hat, ein in allen Theilen verbundenes Ganzes ausmachen.
    In diesem nun wird nicht nur die Einwirkung der Central Gewalt immer schwächer seyn, wenn sie geradezu, und ohne ein verfassungsmäßig dazu bestimmtes Organ geschieht, sondern auch die Verbindung der Einzelnen unter einander wird lockerer werden, wenn nur die immer losere allgemeine beständig ist, die stärkeren besondern aber, den Zufall und den Wechsel überlassen bleiben. In dieser Hinsicht ist die KreisVerfassung, als eine Mittelstufe der Verbindung, schon in hohem Grade empfehlungswürdig.
  2. Die Aufrechterhaltung der Bundesschlüsse, bei wirklich der Bundesversammlung angezeigten Uebertretungen, kann allerdings eben sowohl durch einzelne Aufträge, als durch Kreisvorsteher (welches Wort man de der Kreisobersten in dem Entwürfen vorgezogen hat) geschehen. – Allein man muß immer gestehen, daß die Aufmerksamkeit der Kreisdirectoren auf solche vielleicht sonst nicht zur Sprache kommende Uebertretungen fehlt, und die Kreisverhältnisse günstige Gelegenheiten darbieten, daß eine gleiche Wachsamkeit auch von den Kreisständen, auf den Kreisdirector selbst, gegen welchen jede Beschwerde erlaubt ist, und gegenseitig auf einander, ausgeübt werde. Noch viel heilsamer ist es, daß durch die anhaltende gemeinschaftliche Beschäftigung der Kreisstände mit Bundesangelegenheiten, manchen Abweichungen auf eine geschickte du smafte Weise vorgebeugt werden kann.
  3. In der MilitärVerfassung ändert die Verschiedenheit beider Entwürfe nichts ab, weil Bezirksabtheilungen in dieser Absicht immer nothwendig bleiben. Allein, in Absicht der Rechtspflege haben die Gesammtgerichte bei grossen Sprengeln immer den Nachtheil, daß die zu ihnen gehörenden Staaten zu entfernt, und in ihren Gesetzen und Verfassungen zu verschiedenartig sind, bei kleinen hingegen den, daß eine gehörige Organisation derselben (schon wegen des Aufwandes) kaum zu erreichen ist, auch die Richter den persönlichen Verhältnissen der streitenden Theile zu nahe bleiben.
  4. Der Mangel der Kreisversammlungen ist nicht gleichgültig; denn wenn sich auch allerdings durch Verträge und auf diplomatischen Wege dasjenige erreichen lässt, was nicht mehr auf verfassungsmäßigem möglich ist, so kann hier immer ein Einzelner verhindern, was alle um ihn herumliegenden Fürsten ihrem Gesammtwohl zuträglich finden, und so sind Verträge dieser Art immer wandelbar.
    Bei wirklichen und geminschaftlichen Berathschlagungen dagegen, wirkt schon selbst, wenn die Stimmenmehrheit nicht verbindend seyn sollte, das gegenseitige Erwägen der Gründe und der sich zugleich aussprechende Wille Vieler sehr stark, und das einmal Beschlossene kann nicht ohne neue Berathschlagung mit allen umgestossen werden.
    Es ist auch nicht zu läugnen, daß wenn mehrere Regierungen sich, in regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen, mit der Sorge für das Wohl desselben noch verbundenen Theils von Teutschland beschäftigen, sie mehr ein lebendiges und dein solches Interesse daran gewinnen, in welchem die einsitigen und eigensüchtigen Ansichten, die sich sonst bei Grossen und Kleinen nur zu leicht einfinden, gegen einander abzuschlissen werden, und die Berathungen im zweiten Bundesrath gewinnen sicherlich, wenn mehrere Fürsten schon gemeinschaftlich gefaßte Meinungen, als wenn sie jeder seine einzelnen dazu mitbringen.
    Was man auf der andern Seite dem Kreisversammlungen entgegensetzt, ist, daß das Verhältnis der Kreisdirectoren eine zu große Ungleichheit unter den teutschen Fürsten begründet, dass die Rechte derselben gemißbraucht werden können, dass dadurch ein Zerfallen Teutschlands in wenige große Theile vorbereitet wird, dass die Kreis-Einteilung bei den Kreisdirectoren selbst grosse Schwierigkeiten finden wird, und daß sie aus allen diesen Gründen diejenigen Fürsten, welche nur beigeordnete Kreisstände, nicht selbst Vorsteher seyn können, von der ganzen vorgeschlagenen Verfassung abwendig macht.

 

Diese Gründe haben unläugbar ein grosses Gewicht.

Niemand kann so sehr gegen eine Theilung Teutschlands in so oder so viele Theile seyn, als die Unterzeichneten; Niemand fühlt so sehr, daß gerade die Vorzüge, welche die Teutschen auszeichnen, in der Vielfalt der Regierungen und der Verschiedenheit der Verfassungen ihren Grund haben, wenn auch Teutschland manchmal sehr schwer durch die Bedrohung und den Verlust seiner Unabhängigkeit büssen mußte. Niemand ist daher so sehr jeder Idee entgegen, die auf Beherrschung, Unterdrückung, oder Verschlingung des kleineren Staats durch den Mächtigeren geht.

Ebenso ist Gleichheit der Fürsten jedem wahren Teutschen theuer und heilig; er will die Rechte der Nation vorzüglich in den Rechten ihrer Fürsten ehren. Nur möchte man freilich gern unter den Fürsten alle ehemaligen Reichsstände, auch diejenigen, welche nicht durch teutsche Acht, nicht weil sie dem Vaterlande in seiner Noth nicht beigesprungen waren, sondern durch fremde Gewalt aus ihrem Kreise gestoßen waren, darunter mitbegriffen wissen. Allein

  1. die Gleichheit der teutschen Fürsten leidet nicht dadurch, dass es Kreise giebt, und dass einige von ihnen ausschließlich Vorsteher derselben sind. Dieses Gefühl war in der ehemaligen teutschen Verfassung gar nicht so bei den Fürsten, und die Gleichheit in einer Bundesverfassung wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Ausübung einzelner Rechte auch ausschließlich gewissen Mitgliedern als ein Amt übertragen wird. Es muß dieß nothwendig bei allen Gegenständen der Fall seyn, die ihrer Natur nach nur Wenigen angehören können, und des wird unmöglich werden, darum auf alle solche Einrichtungen Verzicht zu leisten.
  2. Die Gefahr, dass Teutschland in einige grosse Theile zerfalle, rührt nicht von der Eintheilung in Kreise her, und dieß ist ein so überaus wichtiger Punkt, daß er, wie auch die Angelegenheit der Kreise entschieden werden mag, immer eine eigene Beleuchtung verdient. Diese Gefahr entsteht aus der überwiegenden Macht einiger Staaten, der grossen durch die Secularisationen und Mediatisationen entstandenen Verringerung der Zahl der übrigen, und der natürlich durch die Zerstörung des teutschen Reichs herbeigeführten Entwöhnung von aller, auch noch so billigen gemeinschaftlichen Verfassung. Gegen alle diese Ursachen und mithin auch gegen ihr Resultat, ist aber das kräftigste und sicherste Gegenmittel gerade die Wiederherstellung einer Verfassung, und die KreisEinteilung vermehrt so wenig die oben erwähnte Gefahr, dass man vermehrt so wenig die oben erwähnte Gefahr, dass man vielmehr zweifelhaft bleiben kann, ob sie dieselbe nicht gerade im Gegentheile vermindert.
    Da einmal mehr oder minder mächtige Staaten in Teutschland neben einander vorhanden sind, so kann es nicht fehlen, wenn es keine Kreisverbindung giebt, daß dieselben nicht auf dem Wege diplomatischer Verhandlungen übereinkommend mit einander über Gegenstände gegenseitiger Convenienz Verträge schließen sollten.
    Wenn frage man sich, ob, wenn man bei den grösseren Staaten die Absicht voraussetzt, die kleineren in Nachtheil zu bringen, ein Abgeordneter eines kleinen Fürsten mit einem mächtigeren Hofe unter den Geheimniß eines Cabinets vortheilhafter unterhandeln wird, als in einer offenen Kreisversammlung, wo der Mächtigere sein Begehren vor allen Kreisständen rechtfertigen muß, und dieses den Schwächeren von selbst unterstützen. Man frage sich weiter, ob, da es viele Arten einen  Nachbar zu belästigen giebt, die nicht leicht eine Erfolg versprechende Beschwerde erlauben, ein Mindermächtiger sich eines Unrechts, das ein grösserer Staate einem kleineren zufügt, eben so annehmen wird, wenn er nicht in diesem Unrecht eine Willkühr eines Kreisdirectors findet, die schon an sich sein eigenes Verhältnis beleidigt?
    Man frage sich endlich, ob wenn ein grösserer Staat wirklich einen kleineren beeinträchtigt, der noch grössere diesen eben so bereitwillig schützen würde, wenn er nicht eine Verbindlichkeit dazu in seiner Eigenschaft als Kreisdirector fände?
    Man sagte wohl, daß man der schon beträchtlichen physischen Macht noch durch die Verfassung ein Gewicht zulegen muß, allein dieß ist aufs Mndeste unrichtig ausgedrückt. Gerade dadurch, daß man bei Staaten, deren physische Macht richtig geleietet, eine Wohltat für den Schwächeren wird, derselben auch ihren Platz in der Verfassung einräumt, und sie zu einer verfassungsmäsigen macht, verwandelt man sie in eine moralische, bildet Gesetzmäßigkeit und Verantwrortlichkeit, und mindert auf diese Weise den Nachtheil des bloß physischen Uebergewichts.
  3. Dem immer möglichen Mißbrauche muß allerdings vorgebeugt werden. Allein die Unterzeichneten glauben, daß dieß in dem anliegenden Entwurfe mit großer Sorgfalt geschehen ist, und wäre in dieser Art noch etwas versäumt, so würde es keinen Umstand finden, es nachzuholen.


Endlich darf man einen Gesichtspunkt nicht vergessen. Militär-Bezirke, und Oberhäupter derselben, werden fortdauernd seyn müssen, wenn nicht der erste Zweck des Bundes verloren gehen soll. Es wird dem teutschen Kriegswesen immer an Kraft gebrechen, wenn es unmittelbar, und nicht mittelbar durch diejenigen Fürsten, welche selbst geübte Heere besitzen, unter dem Bunde stehen soll.

Giebt es aber einmal MilitärBezirke, so wird die Gefahr des Mißbrauchs gerade durch die Eigenthümlichkeit der Kreisverfassung vermindert, wenigstens gewiß ncht vermehrt.

Die gemeinschaftliche Sorge für andere, und feindliche Gegenstände, könnte vielmehr sogar den leicht einseitig werdenden, bloß militärischen Gesichtspunkt samfter und milder machen.
Nach Erwägung dieser Gründe und Gegengründe, sind die Unterzeichneten der Meinung, daß der Entwurf mit einer Kreisverbindung dem andern vorzuziehen ist.

Eine Einwendung, welche man hiergegen noch erhebt, ist, daß die Zahl der eigentlichen BundesMitglieder (der noch unabhängig bestehenden Staaten) so zusammengeschmolzen sey, dass sie selbst für eine geringe Anzahl von Kreisen zu klein, und diese noch so ungleich in Teutschland verteilt sey, daß in den wenigsten Kreisen werde an eine Versammlung gedacht werden können.

Dieser Einwurf fällt nun zwar hinweg, wenn man die mediatisirten Reichsstände jetzt wieder zu Kreisständen erhebt, was die Gerechtigkeit laut fordert, und was auch an sich der neuen Verfassung wohlthätig sein würde. Allein es ist ungewiß, ob dieß geschehen wird; und alsdann bleiben freilich, auch jeden Zweig der Gesammthäuser unt jede freie Stadt besonders gezählt, nur dreissig Staaten unter die Kreise zu vertheilen übrig, von denen etwa zwanzig auf die nördliche Hälfte Teutschlands fallen. Allein auch im ehemaligen teutschen Reiche hatte der burgundische Kreis gar keine, und der östreichische nur sehr wenige und unbedeutende Kreisstände; und sicher ist es, da doch einmal wenigstens in einem Theil Teutschlands, mehrere mindermächtige Fürsten neben einander vorhanden sind, daß die Vortheile einer Kreisverbindung wenigstens dort eintreten würden.

Indeß macht dieser Umstand die Entscheidung der Frage weniger erheblich, er vermindert nur das Gewicht der für die Beibehaltung der Kreisverfassung streitenden Gründe.

Indem die Unterzeichneten bei Ausarbeitung der anliegenden Entwürfe die ganze Verfassung in doppelter Rücksicht durchzugehen genöthigt waren, haben sie zugleich über die eigentlichen Grundlagen derselben reiflichere Betrachtungen angestellt, und sie würden Unrecht zu thun glauben, wenn sie sich zu streng an die Resultate der schon wirklich angestellten Betrachtungen haltend, diese Gelegenheit versäumten, ihre Gedanken auch hierüber dem Fürsten von Metternich zu eröffnen.

Was ihnen hierin vorzüglich Stoff zu neuen Vorschlägen gegeben hat, ist die Zusammenfügung des Ganzen, und die eigentliche CentralGewalt des Bundes.

Diese liegt, nach den bisherigen Entwürfen, in den ersten Raht der Bundesversammlung, welcher allein beständig zusammenbleibt, und die ganze vollziehende Gewalt in sich vereinigt. Gerade aber, weil dieß so ist, und weil der erste Rath nur aus wenigen und den mächtigsten Fürsten besteht; so ist es unumgänglich nothwendig, zugleich für ein festes Verbindungsmittel zwischen beiden Räthen Sorge zu tragen, um zu verhüten, daß sich nicht im zweiten ein Geist des Misstrauens und des Widerspruchs gegen den ersten bilde, und die zu diesem nicht gehörenden Fürsten nicht allen, für ihren eigenen und den gemeinsamen Schutz so nothwendigen Einrichtungen, auf denen die Kraft und das Ansehen des Ganzen beruht, darum abgeneigt werden, weil sie von jeder Berathung über Vollziehungsmaasregeln ausgeschlossen sind.

Als ein solches Verbindungsmittel ist bereits die Zuziehung eines Ausschusses des zweiten Raths, welcher aus zwei beständigen Mitgliedern und drei, vom zweiten Rath zu wählenden, wechselnden bestehen, und mit zwei Stimmen im ersten erscheinen soll, in mehreren Fällen bestimmt worden; allein die Unterzeichneten sind der Meinung, daß man nach nur einen Schritt weitere gehen, und diesen Ausschuß ein für allemal in den ersten Rath aufnehmen müsse.

Wenn dieß geschieht, so bleiben die Gegenstände der Vollziehung und Gesetzgebung gehörig gesondert, und jeder einer seiner Natur angemessenen Versammlung anvertraut, und es ist dadurch der Sache vollkommen genüge geleistet; zugleich aber werden auch die billigen Forderungen der BundesMitglieder durch Erhaltung der Gleichheit befriedigt, die nicht darin bestehen kann, daß jeder in jedem Augenblick alle Rechte wirklich ausübt, sondern nur darin, daß jeder zur Ausübung aller gelangen kann und in der Zeit wirklich gelangt; so ist dem zweiten Rath so viel Antheil an den Arbeiten des ersten gegeben, als ohne Nachtheil an der, bei Gegenständen der Vollziehung nothwendigen Schnelle und Bewahrung des Geheimnisses (woran jedem einzelnen BundesMitglieder für seine eigene Sicherheit gelegen seyn muß) möglich ist, und so wird der, jeder vaterländischen Gesinnung so sehr entsprechende Zweck erfüllt, alle Mitglieder des Bundes enger und allgemeiner mit einander zu vereinigen.

Der Ausschuß verändert übrigens darum keinesweges die ihm angewiesene Bestimmung. Er bleibt ursprünglich und wesentlich immer der Stellvertreter des zweiten Bundesraths für die Zeit, wo dieser nicht versammelt ist, zugleich aber stimmt er im ersten Bundesrath mit.

Er hat daher eine doppelte Natur:

  1. als Vertreter des zweiten Bundesrathes in der Zeit der Abwesenheit dieses;
  2. als Theilhaber im Ersten.

In dem ersten Verhältnis handelt er ganz eigentlich als Ausschuß, versammelt sich für sich, und bringt seine Beschlüsse, als die Stelle eines Schlusses des zweiten Raths ersetzend, in den ersten.

In dem zweiten Verhältnis rathschlagen die ihn bildenden Bevollmächtigten gemeinschaftlich mit denjenigen, welche im ersten Rath ihren Sitz haben.

In den zweiten Verhältnis rathschlagen die ihn bildenden Bevollmächtigten gemeinschaftlich mit denjenigen, welche im ersten Rath ihren Sitz haben.

Die Zahl der Kreise dürfte nicht vermehrt werden; allein die beständigen Mitglieder des Ausschusses, würden Mitdirectoren der übrigen.

Die Unterzeichneten ersuchen nunmehr den Herrn Fürsten von Metternich, diese von ihnen hier gemachten Vorschläge einer aufmerksamen Prüfung zu unterwerfen, und sie, so bald es möglich, wissen zu lassen, welches der Meinung des kaiserlich-östreichischen Hofes

über die Einführung einer Kreisverfassung, und über die der Bundesverfassung zu gebende Einrichtung

ist. Sobald dieses Hauptfragen entschieden sind, wird es nur einige Stunden erfordern, aus den bisherigen Entwürfen einen neuen zusammenzusetzen, welcher der künftigen Berathung zur Grundlage dienen kann.

Die Unterzeichneten werden die gegenwärtigen Vorschläge auch sogleich dem königlich-baierischen, hannöverischen und württembergischen Hofe mittheilen. Sie glauben hierbei die Zustimmung des kaiserlich-östreichischen voraussetzen zu dürfen, und es scheint ihnen zweckmäßiger, auch die Meinung dieser Höfe erst vorläufig über jene beiden Hauptpunkte zu erforschen.

Es giebt bei der teutschen Verfassung nur drei Punkte, von denen man, nach der innersten Ueberzeugung der Unterzeichneten, nicht abgehen kann, ohne der Erreichung des gemeinschaftlichen Endzwecks den wesentlichsten Nachteil zuzufügen:

Eine kraftvolle Kriegsgewalt,
ein Bundesgericht, und
landständische, durch den Bundesvertrag gesicherte Verfassungen.

Die Unterzeichneten können sich schmeicheln, daß auch der östreichische Hof die Ansicht theilt, daß die Erreichung einer teutschen Verfassung nicht bloß in Absicht auf die Verhältnisse der Höfe, sondern ebenso sehr zur Befriedigung der gerechten Ansprüche der Nation nothwendig sey, die, in der Erinnerung an die Alte, nur durch die unglücklichsten Ereignisse untergegangene Reichsverbindung, von dem Gefühle durchdrungen ist, daß ihre Sicherheit und Wohlfahrt, und das Fortblühen ächt vaterländischer Bildung geößtentheils von ihrer Vereinigung in einem festen Staatskörper abhängt; die nicht in einzelne Theile zerfallen will, sondern überzeugt ist, daß die treffliche Mannigfaltigkeit der teutschen Völkerstämme nur dann wohltätig wirken kann, wenn sich dieselbe in einer allgemeinen Verbindung wieder ausgleicht. Geht man aber von dieser Betrachtung, dem allgemeinen Verlangen nach einer nationalen Verbindung, aus, so erhalten die drei erwähnten Punkte eine verstärkte Wichtigkeit. So ist es z.B. unläugbar, daß wenn es der künftigen Verfassung an einem Bundesgerichte fehlt, man nie wird die Ueberzeugung aufheben können, daß dem Rechtsgebäude in Teutschland der letzte und nothwendigste Schlussstein mangle, und die Unterzeichneten theilen selbst vollkommen diese Ueberzeugung.

Die meisten übrigen Punkte der Verfassung, lassen verschiedene und zum Theil vielfache Bestimmungen zu, und die Unterzeichneten sind sehr bereit in diesen, und namentlich in der Bildung der Bundesversammlung, sowohl selbst neue Vorschläge zu machen, als auf ihren zu machende einzugehen, vorzüglich wenn dadurch der wichtige und dem preussischen Hofe vorzüglich am  Herzen liegende Endzweck einer festen Uebereinstimmung der teutschen Fürsten, und eines engern und vermehrten Eifers in der Theilnahme an der neuen Verfassung erreicht werden kann. Denn jede Verfassung hat ihr Gedeihen und ihr Fortbestehen nur von dem Geiste zu erwarten, der ihre Mitglieder beseelt.

In Ansehung der anliegenden ausführlichen VerfassungsEntwürfe ist noch zu bemerken, daß die Unterzeichneten sich in der protocollmäsigen Fassung der schon in Betrachtung gekommenen Paragraphen keine, auf den Sinn Einfluß habende, Abänderung erlaubt haben.

Sie haben daher auch § 4. und 46. (des Entwurfs mit einer Kreiseinteilung) unverändert stehen lassen, ob sie gleich in Ansehung des ersten von ihrem Hofe ermächtigt sind, zu erklären, wie sie hiermit thun, daß Preussen auf das Recht einer doppelten Stimme Verzicht leistet; und ob sie gleich dem 46. § noch immer eine Fassung wünschten, welche die Ruhe Teutschlands mehr und dauerhafter sicher stellt.

In Uebrigen enthalten diese Entwürfe Abschnitte, welche, wie die über Mediatisirten, die Ständeverfassung, das Bundesgericht, bei jeder Organisation der CentralGewalt immer, nur mit sehr geringen Verschiedenheiten, dieselben bleiben, und daher eine vollkommen abgesonderte Beurtheilung erlauben.

 

Wien, den 10. Februar 1815.

 
Fürst von Hardenberg
Frhr. Von Humboldt

Quelle:
Klüber, Johann Ludwig, Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815, 1817