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Die Würtemberger in Mergentheim.

Geschrieben von einem Augenzeugen im Jahre 1810.

Beilage 3

Zu Verkündung der öffentlichen Sicherheit wird hiermit verordnet:

  1. Zusammenrottungen jeder Art sind bei Todesstrafe verboten.

  2. Wer sich nicht ruhig beträgt, wird militärisch gerichtet und bestraft.

  3. Alle Waffen jeder Art, Flinten, Büchsen, Pistole, Jagdgewehre, Säbel, Degen, Haumesser, Spiese, und so weiter, sollen in Zeit einer halben Stunde an das Amt abgegeben werden.
    Jeder bei welchem auf irgend eine Art ein schädliches Gewehr nachher noch vorgefunden wird, hat ohne weiters Todesstrafe zu gewärtigen.

  4. Keinem Einwohner ist es gestattet, fremden nicht in das Ort gehörigen Personen Aufenthalt in seinem Haus zu geben und werden die Einwohner aufgefordert, derlei bereits bei ihnen befindliche Personen, also auch alle Oesterreichische Deserteurs und Soldaten, nicht weniger die Rädelsführer, sie mögen aus dem Ort, oderr Auswärtige seyn, sogleich dem Amt anzugeben und an dasselbe abzuliefern.
    Wer bei der nachfolgenden Hausvisitation als dagegen handelnd, aufgefunden wird, wird auf der Stelle als Rebell militärisch gerichtet und bestraft.

  5. Wer vom Königlichen Eigenthum, oder dem, den Königlichen Dienern und Soldaten geraubten Eigenthum irgend etwas besitzt, ohne Rücksicht, ob er es selbst genommen oder gekauft, hat solches unverweilt an das Amt abzugeben, und im Verhehlungsfall augenblickliche militärische Bestrafung zu erwarten.

  6. Keinem Einwohner, verheurathet oder unverheurathet, ist ohne amtliche Erlaubnis gestattet aus dem Bezirk der Ortsmarkung sich zu entfernen.

Wer gegen dieses Verbot handelt, unterliegt strenger militärischer Strafe.

Mergentheim, den 30. Juni 1809.

Von Königl. General Commissionswegen.