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Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Zweiter Teil

Drittes Kapitel

Erster Abschnitt

Vom Recht der persönlichen Sicherheit und Unverletzlichkeit.

Die Freiheit und absolute Unverletzlichkeit der Freiheit jedes Staatsbürgers wird im Staatsbürgervertrage nicht ausdrücklich garantiert, sondern zugleich mit der Persönlichkeit beständig vorausgesetzt. Auf sie gründet sich die ganze Möglichkeit des Vertrages, und alles dessen, worüber man sich verträgt. Man kann den Bürger nicht stoßen, schlagen, nicht einmal halten, ohne ihn im Gebrauche seiner Freiheit zu stören, sein Leben, sein Wohlsein und seine freie Tätigkeit zu vermindern. Jeder hat das Recht, so wohl zu sein, als er kann und die Natur es ihm erlaubt, das freie Wesen darf ihn darin nicht stören. Angriff auf den Körper ist Verletzung aller Rechte des Bürgers auf einmal; sonach allerdings ein Verbrechen im Staate, weil der Gebrauch aller seiner Rechte durch die Freiheit seines Körpers bedingt ist. Auf öffentlichem Gebiete (Alles außer dem Hause ist öffentliches Gebiet) stehe ich immerfort unter dem Schutze und der Garantie des Staates. Jeder Angriff auf meine Person daselbst ist ein öffentliches Verbrechen, der Staat muss es ex officio und ohne dass es dazu noch einer besonderen Klage bedürfe, untersuchen und bestrafen, und die Privatpersonen können sich darüber nicht vergleichen.

Werde ich aber in meinem Hause gewaltsam angegriffen an meinen Gütern oder an meiner Person, so müsste ich, da der Staat nicht wissen darf, was in meinem Hause vorgeht, es selbst als auf eine rechtsgültige Art dem Staate bekannt machen, d.h. ich müsste klagen. Alsdann ist der Staat verbunden, meine Klage anzunehmen, weil er mich dem Bürgervertrage gemäß in meinem Hause mit all dem Meinigen schützen muss; nur darf er das nicht unmittelbar, weil das gegen mein Recht laufen würde, sondern nur mittelbar, wenn ich dadurch, dass ich selbst dem Staate freiwillig von dem, was in meinem Hause vorgefallen ist, Notiz gebe, mein absolutes Eigentumsrecht aufgebe, und dem Staate freiwillig unterwerfe, was vorher ihm nur mittelbar unterworfen war. Es versteht sich, dass im Strafgesetze hierauf Rücksicht genommen, und diese Einrichtung angekündigt werden müsse, damit Niemand Straflosigkeit hoffen dürfe.

Wie nun diese Sicherheit öffentlich und im Hause Jedem garantiert werden könne und müsse: wie, wenn Jemand in seinem Hause ermordet worden, und also nicht klagen kann, und auch keine Familie da ist, die klagen kann, der Staat den Verbrecher vor Gericht zu ziehen befugt ist, und welches die darüber festzusetzenden Strafen sind, gehört noch nicht hierher. Wohl aber gehört hierher die Lehre: