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Das System der Rechtslehre

von Johann Gottfried Fichte.

Dritter Teil

Zweiter Abschnitt

[Völkerbund]

§.16. Mehrere Staaten vereinigen sich und garantieren sich selbst unter einander und gegen jeden, der auch nicht mit in der Verbindung ist, ihre Unabhängigkeit und die Unverletzlichkeit des oben beschriebenen Vertrages. Die Formel dieses Bundes würde diese sein: wir alle versprechen, mit vereinigter Macht denjenigen Staat, stehe er mit im Bunde oder nicht, auszutilgen, welcher die Unabhängigkeit eines von uns nicht anerkennen, oder den zwischen einem von uns und ihm bestehendem Vertrag brechen wird.

Das Beschriebene wäre ein Völkerbund, keineswegs ein Völkerstaat. Der Unterschied gründet sich darauf: in den Staat zu treten, kann jeder Einzelne gezwungen werden, weil außerdem ein rechtliches Verhältnis mit ihm gar nicht möglich ist. Aber kein Staat kann gezwungen werden, diesem Bunde beizutreten, weil er auch außer ihm in einem rechtlichen Verhältnisse sein kann. In dasselbe setzte er sich mit den benachbarten Staaten schon durch Anerkennung und Abschließung des beschriebenen Vertrages; auf positiven Schutz des andern Staates hat keiner ein Zwangsrecht. Es ist also eine freiwillige Verbindung oder Bund.

§.17. Ob ein Staat die Unabhängigkeit des andern anerkannt habe, ergibt sich daraus, ob er den gegenseitigen Sicherungskontrakt mit ihm abgeschlossen habe oder nicht. Über diesen Umstand also kann sich der Bund in seinem Richterspruche nicht irren. Mit Wissen und Willen aber ein ungerechtes Urteil fällen kann er nicht, ohne dass es alle Welt sehe, dass es ungerecht sei, und auf einige Scham sollte man doch bei ihm rechnen können. Will sich ein Staat dem Bundesgerichte nicht stellen, so gibt er schon dadurch seine Sache auf, und es wäre gegen ihn zu verfahren. Es könnte etwa ein nicht zum Bunde gehöriger Staat sagen: was geht dieses Gericht mich an, es ist nicht mein Richter. Darauf wäre ihm zu antworten: seiner Partei ist er denn doch verantwortlich zufolge des Vertrages. Wenn nun diese das Bundesgericht an ihre Stelle setzt, so hat dieses ohne Zweifel das vollkommene Recht.

Der Bund erhält die Aufsicht über die Klarheit und Bestimmtheit der Verträge, weil er nach denselben richten soll: dadurch versichert man sich auch seiner eignen Rechtlichkeit; er kann nicht ungerecht richten, ohne dass alle es sehen; auch können diese verschiedenen, in ihren Privatinteressen geteilten Staaten gar kein gemeinschaftliches Interesse haben, ungerecht zu verfahren. Ein ungerechter Richterspruch gibt ein Beispiel gegen sie selbst: nach den Grundsätzen, nach denen sie andre richten, werden sie selbst gerichtet werden.

§.18. Der Bund muss seine Rechtsurteile auch zur Exekution bringen können; dies geschieht durch einen Vernichtungskrieg gegen den verfallenen Staat. Der Bund muss sonach bewaffnet sein, und im Falle des Krieges muss eine Exekutionsarmee aus den Beiträgen der verbündeten Staaten gesammelt werden.

§.19. Wenn nun allmählich alle Staaten in diesen Bund träten, entstände der sichere und ewige Friede. Keiner wird es wagen, gegen die bekannten Gesetze des Bundes zu verstoßen, so lieb ihm seine Selbsterhaltung ist. Der sichre Friede aber ist das einzige rechtmäßige Verhältnis der Staaten: indem der Krieg, wenn er von Staaten, welche Richter in ihrer Sache sind, geführt wird, eben so leicht das Unrecht siegend machen kann, als das Recht; oder wenn er auch unter der Leitung eines gerechten Völkerbundes steht, doch nur das Mittel ist zum letzten Zweck, zur Erhaltung des Friedens, keineswegs aber der letzte Zweck selbst.

§.20. So spricht das Recht, das sich auch ausspricht selbst im Völkerbündnis. Aber wird man sagen: tue doch nur einen Blick auf die wirkliche Welt; wer diese kennt, wird ein solches Staatenbündnis nicht empfehlen. Denn 1) es ist gar nicht möglich, dass der Bund dennoch ein ungerechtes Urteil spreche. Diese Unmöglichkeit lässt sich durchaus nicht dartun, so wenig als die Unmöglichkeit eines ungerechten Richterspruches des Regenten, wie wir oben sahen. 2) Dass in dem Bunde die Stimmen der Mächtigen obwalten, und nur für das äußere Interesse besorgt sind; die Kräfte des Bundes also, in den Händen der mächtigen Mitglieder, selbst das Mittel werden könnten der Unterjochung der schwächeren, also recht eigentlich eine Bewaffnung des Unrechts, gegen die wir das jetzige Verhältnis ohne Bund preisen wollen.

Die gewöhnlichen Allianzen (man behält hier recht gut das ausländische Wort bei) sind ja dergleichen Bündnisse auf Zeiten, die grade zu Kriegen Veranlassung geben, teils weil dadurch die Verhältnisse vielseitiger werden, das Recht aber streitiger, teils wegen des ungerechten Willens. Sie garantieren sich die Integrität ihrer Länder und Rechte. Oft möchte man fragen: wer garantiert sie denn gegen die Garantie?

Woher kommt dieser Zustand der Dinge?

1) Aus der Unvollkommenheit des Rechts in den einzelnen Staaten (wie schon angemerkt); durch Reisen unter einander, Handel, und allerlei Verbindungen. Dies vervielfältigt die Beziehungen, und macht die Rechtsfragen schwerer.

2) Woher nun wieder diese Unvollkommenheit des Rechts? Aus der Unrechtlichkeit im Verhältnisse der Staaten zu einander, aus der Furcht aller vor allen, und dem Glauben an die allgemeine Ungerechtigkeit, weshalb jeder immerfort zum Kriege gerüstet sein, und im Vorrat zu unterjochen suchen muss. Daher jeder Profit ergriffen wird, auch nur der scheinbare, ohne alle Rechnung auf die Zukunft. Man haut den Baum um, um nur geschwind zu seiner Frucht zu kommen. Es ist keine Kraft für langwierige, erst späterhin den Gewinn entsprechende Operationen, keine für Bildung zur Rechtlichkeit und Sittlichkeit. Das Prinzip ist: so viel Kraft als möglich sich zu verschaffen auf den sicher zu erwartenden Angriff. Diese innere Unrechtlichkeit zwingt nun wieder zu der äußeren. Es muss die ungeordnete Kraft beschäftigt, den Ausgesogenen ein Mittel gegeben werden, durch Raub im Auslande sich wieder zu bereichern: die Augen der Nation müssen von der Betrachtung der inneren Wunden auf äußere glänzende Unternehmungen gezogen werden u.s.w. So stehet die innere und äußere Unrechtlichkeit in Wechselwirkung, die äußere wird hervorgebracht durch die innere, die innere durch die äußere. Es ist ein Zirkel. Wo soll man denn also nun die Heilung anfangen? Ich sage, bei der innern. Strebet nur erst darnach, das Muster eines in sich selbst gerechten Staates zu werden. Dieser ist teils sehr mächtig, teils wird er durch den Anblick seines Glückes die Nachbarstaaten reizen, eben so glücklich zu werden, wie er. -