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Einrichtung der Gerichtsverfassung im Königreich Westphalen

vom 27.01.1808.

Wir Hieronymus Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstitution König von Westphalen, französischer Prinz etc. etc.
Haben den 47sten Artikel der Konstitution vom 15. November 1807 in Vollzug zu setzen;
Auf den Bericht ihres provisorischen Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten, und nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Verordnet und verordnen, wie folget:

Erster Titel.
Vom Appellations-Gerichte.


Art. I. In Unserer guten Stadt Cassel soll ein Appelationsgericht seyn; das über die an dasselbe ergangenen Appelationen von den durch die Arrondissements, oder Distrikstribunale in Civilsachen gefällten Erkenntnissen erster Instanz erkennen wird.
Art. 2. Dieser Gerichtshof soll aus sechs und zwanzig Richtern, drei Präsidenten, einem Generalprokurator und zwei Substiuten bestehen.
Art. 3. Die Präsidenten der acht Kriminalgerichte, von denen weiter unten die Rede seyn wird, werden von Uns aus den Richtern des Appelationsgerichts erwählt. Sie können jährlich in dasselbe zurückberufen werden.
Art. 4. Das Appelationsgericht ist in drei Sektionen getheilt, von denen jede aus sechs Richtern und einem Präsidenten besteht.
Art. 5. Der erste Präsident hat immer den Vorsitz in der ersten Sektion.
Art. 6. Jährlich treten aus jeder Sektion zwei Richter aus und gehen in eine andere über, so daß jeder Richter nach und nach alle Sektionen durchgehen wird; die Präsidenten bleiben aber immer in ihrer Sektion.
Art. 7. Die Sachen werden, so wie sie ankommen, an die Sektionen ohne Unterschied gebracht; der erste Präsident vertheilt sie so, daß von drei Sachen immer eine auf jede Sektion kommt.
Art. 8. Wenn sechs Richter anwesend sind, so kann in den Sektionen Recht gesprochen werden, und sind die Stimmen getheilt, so giebt die Stimme des Präsidenten, oder desjenigen, der seine Stelle vertritt, den Ausschlag.
Art. 9. Wenn in einer Sektion nicht sechs Richter anwesend sind, um Recht zu sprechen, so muß aus den beiden andern Sektionen ein Richter berufen werden, wobei das Loos unter allen Mitgliedern derselben, mit Ausschluß der Präsidenten, entscheidet.
Art. 10. Wenn ein Richter ohne gegründete Ursache abwesend ist, so verliert er für jede Sitzung 6 Franken, die ihm abgezogen und monatlich unter die anwesenden Richter vertheilt werden sollen. Zu dem Ende soll der Sekretär in jeder Sitzung eine Liste der Abwesenden und Anwesenden halten, welche vom Präsidenten oder von dem, der seine Stelle vertritt, durch seine Unterschrift bekräftigt wird.
Art. 11. Der Generalprokurator ist hauptsächlich der ersten Sektion zugegeben, aber er kann auch, wenn er es für nöthig erachtet, die Sachen übernehmen, welche an eine der beiden andern Sektionen gebracht sind.
Art. 12. Jeder der beiden andern Sektionen ist ein Substitut zuzugeben, der jährlich von der einen zur andern übergeht.
Art. 13. Wenn der Staatsrath ein Urtheil kassirt hat, so geht die Sache an die versammelten Sektionen des Appelationsgerichts zurück, und das neue Urtheil wird, auf die Anträge des Generalprokurators oder eines seiner Subsituten, welcher bei Abfassung des kassirten Urtheils keinen Antrag gemacht hat, von allen Mitgliedern des Gerichtshofes gesprochen, jedoch mit Ausschluß derjenigen, die das erste Urtheil abgefasst haben. Um ein solches Urtheil zu fällen, müssen wenigstens zwölf Richter anwesend seyn.
Art. 14. Der erste Präsident des Appelationsgerichts erhält 10,000 Franken, jeder der beiden andern Präsidenten 8000 Franken Gehalt.
Art. 15. Die Besoldung der acht Mitglieder des Gerichtshofes, die zugleich Präsidenten der Kriminalgerichte sind, soll in dem Titel bestimmt werden, der von diesen Gerichtshöfen handelt.
Art. 16. Die Besoldung der 18 Richter, welche die drei Sektionen des Appelationsgerichts bilden, ist in drei Klassen getheilt. Jeder der sechs zuerst ernannten Richter bekommt 6000 Franken, von den sechs darauf folgenden jeder 5000 Franken, und von den letzten jeder 4000 Franken Gehalt.
Art. 17. Der Generalprokurator erhält 8000 Franken Gehalt.
Art. 18. Jeder der beiden Substituten bekommt 8000 Franken Gehalt.

Zweiter Titel.
Von den Kriminal-Gerichten.


Art. 1. Dem 47sten Artikel der Konstitutionsurkunde vom 15. November 1807 gemäß soll in jedem Departement ein Kriminalgericht seyn.
Art. 2. Das Kriminalgericht hat im Hauptorte des Departements seinen Sitz, ausgenommen im Ockerdepartement wo es zu Wolfenbüttel, und im Weserdepartement, wo es zu Herford seinen Sitz haben soll.
Art. 3. Die Kriminalgerichte bestehen aus einem Präsidenten, zwei Richtern und einem Generalprokurator.
Art. 4. Bei den Kriminalgerichten sollen Beisitzer seyn, von denen einer das Amt eines Substituten des Generalprokurators, nach des letztern Auswahl, versehen kann. Die andern treten, wenn sie 25 Jahr alt sind, an die Stelle der abwesenden Richter und bekommen für jede Sitzung 5 Franken, welche von Richtern, deren Stelle sie vertrteten, an der Besoldung abgezogen werden.
Art. 5.  Die Beisitzer, welche die Stelle eines Richters nicht vertreten, können den Berathschlagungen des Gerichts beiwohnen, und haben ein Votum consultativum, wenn sie 23 Jahr alt sind.
Art. 6. Die Appelation von den Urtheilen der Kriminalgerichte soll, bis zum 1. Julius des laufenden Jahrs, an das Appelationsgericht zu Cassel gelangen; da aber von diesem Tage an die gerichtlichen Verhandlungen durch Geschworene schon im Gange seyn müssen, so soll dann von den Urtheilen der Kriminalgerichte nicht mehr appelirt werden können.
Art. 7. Die Besoldung der Mitglieder der Kriminalgerichte ist nach dem Verhältnisse der Stände, in welcher sie ihren Sitz haben, bestimmt.
In Cassel, Wolfenbüttel und Magdeburg bekommt der Präsident des Kriminalgerichts 6500 Franken, jeder der beiden Richter 4000, und der Generalprokurator 5000 Franken.
In Halderstadt, Osnabrück und Göttingen bekommt der Präsident 6000, jeder der beiden Richter 3000, und der Generalprokurator 4000 Franken.
In Marburg und Heiligenstadt erhält der Präsident 5000, jeder Richter 2500, und der Generalprokurator 3000 Franken Gehalt.

 

Dritter Titel.
Von den Distrikts oder Arrondissements-Tribunalen.

Art. 1. In jedem Distrikte soll ein Tribunal erster Instanz seyn, welches seinen Sitz  im Hauptorte hat. Im Distrikte von Braunschweig aber wird es seinen Sitz zu Wolfenbüttel haben.
Art. 2. Die Distriktstribunale bestehen aus einem Präsidenten, fünf Richtern und einem königlichen Prokurator.
Art. 3. Alle und jede Personen sind dem Distriktstribunälen in Ansehung aller persönlichen, dinglichen und gemischten Klagen unterworfen; mit Ausnahme 1.) Aller desjenigen, die vor die Friedensrichter gehören, und die unten noch näher werden bestimmt werden; 2.) aller Handelssachen, da, wo ein Handlungsgericht ist; und der vor die Munizipalpolizei gehörigen Angelegenheiten.
Art. 4 Die Distriktsgerichte erkennen in erster und letzter Instanz in allen Schuldforderungen und solchen Klagen, welche bewegliche Sache betreffen; bis zu dem Werthe von 1000 Franken an der Hauptsumme; bei unbeweglichen Sachen aber, wenn der Hauptgegenstand bestimmt 100 Franken an jährlichen Renten oder Pachtgeldern ausmacht.
Art. 5. Wenn die Distriktgerichte entweder in erster Instanz, jedoch in Sachen die eine Appellation zulassen, oder in letzter Instanz, auf die von den Urtheilen der Friedensrichter an sie gebrachten Appellationen zu entscheiden haben, so können sie erkennen, wenn auch nur drei Richter gegenwärtig sind. In allen andern Fällen müssen ihrer vier anwesend seyn. Im Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 6. Jeder der fünf Richter des Tribunals hat der Reihe nach jedes Mal drei Monate hindurch, die Instruktion der in den Arrondissement begangenen Verbrechen zu führen, die Beweise zu sammeln und sie an den Generalprokurator des Kriminalgerichts einzusenden, damit dieser, wenn eine Anklage starr hat, die Sache weiter verfolgen könne.
Art. 7. Bei den Distriktstribunalen sollen Beisitzer seyn, welche, wenn sie 25 Jahre alt sind, die Stelle der abwesenden Richter vertreten, und für jede Sitzung 3 Franken bekommen, die den Richtern, deren Stelle sie vertraten, an der Besoldung abgezogen werden sollen. Alle Beisitzer können den Berathungen der Richter beiwohnen, und haben wenn sie 23 Jahr alt sind, ein votum consultativum.
Art. 8. Die Besoldung der Mitglieder der Distriktstribunale ist folgendermaßen bestimmt.
In Magdeburg, Cassel und Wolfenbüttel bekommt der Präsident 6000, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 4000, jeder der drei andern 3000, der königliche Prokurator 4500 Franken Gehalt.
Art. 9. In Halle, Halberstadt und Hildesheim bekommt der Präsident 5500, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 3500, jder der drei letzten 2500, und der königliche Prokurator 3800 Franken Gehalt.
Art. 10. In Osnabrück, Göttingen und Nordhausen bekommt der Präsident 5000, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 3000, jeder der drei letzten 2000, und der königliche Prokurator 3300 Franken Gehalt.
Art. 11. In Minden, Bielefeld, Marburg, Goslar und Salzwedel bekommt der Präsident 4500, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 2500, jeder der drei letzten 2000 und der königliche Prokurator 3000 Franken Gehalt.
Art. 12. In Eichwege, Hersfeld, Paderborn, Eimbeck, Duderstadt, Helmstädt, Stendal, Osterrode und Heiligenstadt erhält der Präsident 4000, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 2300, jeder der drei letzten 1800 und der königliche Prokurator 2600 Franken.
Art. 13. In Höxter, Rinteln, Blankenburg und Neuhaldersleben bekommt der Präsident, 3500, jeder der beiden zuerst ernannten Richter 2000, jeder der drei andern 1800 und der königliche Prokurator 2400 Franken Gehalt.

Vierter Titel.
Von den General-Prokuratoren und den königlichen Prokuratoren.

Art. 1. Das Geschäft der Generalprokuratoren und der königlichen Prokuratoren ist, entweder mündlich vor dem versammelten Gericht, oder schriftlich, mit Gründen unterstützte Anträge in folgenden Sachen zu machen:

  1. in allen was die öffentliche Ordnung, den Staat, die Domänen, Gemeinden, öffentliche Anstalten und die den Armen gemachten Geschenke und Vermächnisse betrifft;
  2. in allen was den Stand einer Person und die Vormundschaft angeht;
  3. wenn wegen Inkompetenz Einwendungen gegen ein Gericht gemacht, und daher um Abweisung der Sache gebeten wird;
  4. wenn die Gerichtsbarkeit zwischen mehreren Gerichten streitig ist, und wenn wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft ein Richter rekustirt wird;
  5. wenn ein Richter eines ungerechten Urtheils oder verzögerter Rechtspflege wegen belangt wird;
  6. in allen Sachen, wo Frauen ohne Einwilligung ihrer Männer handeln, und selbst wenn sie mit deren Einwilligung handelten, sobald es ihre Mitgabe betrifft; in Sachen der Minderjährigen und überhaupt in allen denjenigen, wo eine der Partheien durch einen Kurator vertheidigt wird;
  7. in Sachen von abwesenden Personen.

Der Königliche Prokurator kann außerdem verlangen, daß ihm in allen andern Sachen die Akten mitgetheilt werden, wo er seine Theilnahme für nöthig erachtet; das Tribunal kann es selbst von Amtswegen befehlen.
Art. 2. Haben bei einem Urtheile in letzter Instanzdie Anträge der Generalpokuratoren, und die der königlichen Prokuratoren gefehlt, so hat dagegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, wenn darum nachgesucht wird.
Art. 3. Die königlichen Prokuratoren und besonders die Genrralprokuratoren, können bei den Gerichtshöfen und Tribunalen, bei denen sie angestellt sind, alles das von Amtswegen verlangen, was Unserm Dienste oder dem öffentlichen Wohl zum Besten gereicht, und  was vor diese Gerichtshöfe oder Tribunale gehört.
Art. 4. Der Generalprokurator bei Unserm Appellationsgerichte hat die Aufsicht über die königlichen Prokuratoren, erinnert sie ihrer Pflichten, und kann ihnen in Dienstgeschäften Befehle ertheilen.
Art. 5. Die Generalprokuratoren bei den Kriminalgerichten stehen mit den Richtern der Distriktstribunale ihres Departements, welche mit den Kriminaluntersuchungen beauftragt sind, in Korrespondenz und können ihnen dabei Befehle ertheilen.

Fünfter Titel.
Von den Sekretarien.

Wir ernennen die Sekretarien aller Tribunale auf vorhergegangene Präsentation dieser Tribunale. Es soll für ihre Besoldung, von der sie ihre Kommis und die Personen, die sie zu den Expeditionen brauchen, so wie alle Kanzleibedürfnisse bezahlen müssen, gesorgt werden.

Sechster Titel.
Von den Friedensrichtern.

Art. 1. Die , der Konstitutionsurkunde gemäß, in jedem Kantone eingerichteten Friedensgerichte bestehen aus einem Friedensrichter, zweien Gehülfen, und einem Sekretär.
Art. 2. Der Friedensrichter erkennt in allen blos persönliche und bewegliche Sachen betreffenden Klagen, bis zu dem Belauf von 74 Franken (oder 20 Rthlr.), ohne daß dagegen eine Appellation statt hat; mit der Appellation aber bis zu einer Summe von 134 Franken. In diesem letztern Falle können jedoch seine Erkenntnisse, der Appellation unerachtet, provisorisch gegen Kaution vollstreckt werden.
Art. 3. Er erkennt ebenfalls ohne Appellation bis zu dem Werth von 74 Franken, und mit statt habender Appellation, die Klage mag sich so hoch belaufen, als sie will:

  1. in Entschädigungsklagen wegen eines von Menschen oder vieh, auf den Feldern, an den Früchten und der Erndte angerichteten Schadens;
  2. über Gränzverrückungen, widerrechtliche Anmaßungen von Grund und Boden, Bäumen, Hecken, Graben und andern Befriedigungenm welche im Lauf des Jahres unternommen worden sind; imgleichen auch über die binnen einem Jahre unternommene Störungen des Laufs von Wasser, das zur Bewässerung der Wiesen dienst, und über alle andere Arten von Klagen, die den Besitzstand betreffen;
  3. über solche Reparaturen, die bei Häusern und Pachthöfen dem Miethsmanne und Pächter obliegen;
  4. über Entschädigungsforderungen des Pächters oder Miethmanns über entbehrten Genuß, wenn das Recht auf eine Entschädigung selbst nicht bestritten ist, dergleichen  des Eigenthümers in Ansehung der Teteriorationen;
  5. über die Bezahlung des Lohns der Arbeitsleute und Gesinde, so wie über die Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen der Herren und ihrer Dienstboten oder Arbeitsleute;
  6. über Klagen wegen wörtlicher Injurien, Zank und Thätlichkeiten, wenn die Partheien dieserhalb nicht auf peinliche Bestrafung angetragen haben.

Art. 4. Wenn eine Versiegelung statt hat, so verrichtet sie  der Friedensrichter, oder im Fall er verhindert seyn sollte, einer seiner Gehülfen. Derselbe schreitet auch zur Rekognoszirung und Abnahme der Siegel, ohne jedoch über Streitigkeiten entscheiden zu können, die bei Anlegung oder Rekognoszirung der siegel entstehen könnten.
Art. 5 Der Friedensrichter hat die Notarierätsurkunden auszustellen, welche die Stelle der Geburtsscheine vertreten. (Codex Napoleon Art. 70.)
Er kann auf Begehren des königlichen Prokurators ein Inventarium über das bewegliche Vermögen und die Papiere eines Abwesenden aufnehmen. (Codex Napoleon Art. 126.)
Er nimmt das Protokoll über die Anträge und Einwilligungen auf, die bei der Annahme an Kindes, oder Pflegekindes Statt verfallen. (Codex Napoleon Art. 353 und 363.)
Vor ihm geschieht die Erklärung eines Vaters, welcher der ihn überlebenden Mutter, als Vormünderin ihrer Kinder, einen besondern Vormundschaftsrath zur Seite setzt, desgleichen die Bestellung eines Vormundes, den der überlebende Ehegatte ernennt, wenn diese Ernennung nicht in einem letzten Willen oder vor Notarien geschehen ist, und ebenfalls die Völljährigkeits-Erklärung eines Minderjährigen. (Codex Napoleon Art. 392, 398 und 477.)
Er kann von Amtswegen den Familienrath zusammenberufen, um für die Minderjährige, welche noch nicht bevormundet sind, einen Vormund und Nebenvormund zu ernennen.
In Gemäßheit der Art. 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 478 und 479. des Codes Napoleon beruft und bildet er den Familienrath, und hat darin den Vorsitz.
Art. 6. In den Fällen, wo die Friedensrichter nicht in letzter Instanz erkennen, gehen die Appellationen von ihren Urtheilen an das Distrikts- oder Arrondissementtribunal, das sodann in letzter Instanz erkennt.
Art. 7.Bei dem Friedensrichter, oder im Fall seiner Verhinderung, bei einem von seinem Gehilfen werden die Anzeigen von begangenen Verbrechen und darauf Bezug habende Klagen angebracht.
Bei Verbrechen, welche Spuren ihres Thatbestandes nachlasse, muß er über diese von Amtswegen ein Protokoll aufnehmen, die vorhandenen Anzeigen und Beweise sammeln, sowohl in Ansehung des Thatbestandes des Verbrechens selbst, als in Anseheung derer Personen, die desselben beschuldiget oder verdächtig sind. Diejenigen, welche auf der That ertappt werden, muß er verhaften lassen.
Jeden, gegen den Beweise, oder Verdrachtsgründe wegen eines begangenen Verbrechens vorfordern und vernehmen, und seine Antworten selbst, oder durch seinen Sekretär, summarisch zu Protokoll nehmen.
Wenn eine weitere Kriminaluntersuchung statt haben muß, so hat er das Mitglied des Distriktstribunals, das die Instruktion des peinlichen Prozesses vorzubereiten hat, davon zu benachrichtigen.
Art. 8. Die Friedensrichter sind ihrer Besoldung nach, die sich nach der Bevölkerung der ihnen untergebenen Kantons richten wird, in drei Klassen getheilt: die der ersten Klasse erhalten 1200, die der zweiten 1000, und die der dritten 800 Franken Gehalt.
Art. 9. Die Munizipalverwaltungen bestreiten die kleinen Ausgaben der Büraus der Friedensrichter. Diese setzen deshalb einen Etat auf, welchen der Präsident genehmigen und dem Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten zustellen muss.
Art. 10. Die Friendesrichter wählen sich ihre Sekretäre selbst; deren Gehalt in einem Drittel der Besoldung eines Friedensrichters besteht.
Art. 11. Bis auf anderwertige Verfügung erheben die Sekretarien, außer den oben bemerkten Gehalte, die ihnen durchs Gesetz oder Herkommen ausgewiesenen Gebühren.

Allgemeine Verfügungen.

Art. 1. Die gerichtlichen Geschäfte, der unter dem Namen Regierung, Kriminalgericht, Justizkanzlei, Offizitat, Konsistorium und Stadtmagistrat bekannten Tribunale, hören sogleich auf, wenn das Appellationsgericht zu Cassel und die Distrikttribunale eingerichtet sind, jedoch mit Vorbehalt der weiter unten angeführten Ausnahmen. Die bei diesen aufgehobenen Gerichtshöfen und Tribunalen anhängigen Prozesse werden an die neuen Tribunale, die darin zu erkennen haben, abgegeben.
Art. 2. Bis die Friedensrichter in ihr Amt eingesetzt seyn werden, fahren die Stadtmagistrate und königlichen Amtleute fort in alen den Sachen zu erkennen, die vor jene Richter gehören. Alles was die Munizipalpolizei angeht, bleibt aber in den Händen der Stadtmagistrate.
Art. 3. Die Justiz kann in dem ganzen Umfange Unserer Staaten nur in Unserm Namen und von Unsern Gerichtshöfen verwaltet werden.
Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Dekrets an gerechnet hören daher die Geschäfte aller Richter auf, welche von den Inhabern der Patrimonial-Gerichtsbarkeit eingesetzt sind.
Es wird ihnen hiermit, bei Strafe des Ungehorsams und des Eingriffs in die Hoheitsrechte, jede weitere Handlung der Gerichtsbarkeit untersagt. Allen Unsern Unterthanen aber wird hiermit verboten, irgend eine Handlung der Gerichtsbarkeit anzuerkennen, welche, nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Dekrets, noch von den genannten Amtleuten und Richtern ausgeübt worden, so wie ihren Gerichtsdienern selbige zu vollziehen.
Art. 4. Alle bei den gedachten Partimonial-Gerichten anhängige Prozesse, werden nach Maaßgabe ihres Verlaufs und Gegenstandes, entweder an die nächsten königlichen Beamte oder an die Distriktstribunale abgegeben.
Art. 5. Die Offizialate, Generalvikariate und Konsistorien fahren fort über die Erhaltung der Kirchendisziplin und über die Verwaltung der Kirchengüter und Almosengelder zu wachen. Sie haben die Prüfungen der Fähigkeiten derjenigen Personen anzustellen, die sich dem geistlichen Stande widmen, und bei eintretender Erledigung geistlicher Stellen schlagen sie Uns Subjekte vor, die Wir, auf den Bericht Unsers Ministers der innern Angelegenheiten, ernennen werden.
Art. 6. Die Offizialate und Konsistorien haben sich übrigens aller Prozeßsachen zu entäußern, welche vor die Tribunale gehören.
Art. 7. Bis auf anderweitige Verfügung fahren die Handeslgerichte fort ihre Geschäfte, in ihrem ganzen bisherigen Umfange, auszuüben.
Art. 8. Das Appellationsgericht, die Kriminalgerichte, die Distrikttribunale und Friedensrichter haben fernerhin alle die Gebühren, Accidenzien und Sporteln zu erheben, welche die vormaligen Gerichte zu erheben pflegten. Vom Tage ihrer Einsetzung an soll darüber eine Rechnung geführt werden, wovon alle Monate eine Abschrift an Unsern Minister des Justizwesens eingesandt werden muß.
Art. 9. Wir behalten es Uns vor, den Gebrauch der hierdurch erhobenen Gelder, welche in einer dem Sekretäre, und bei den Friendesgerichten dem Friedensrichter selbst anvertrauten Kasse niedergelegt werden sollen, zu bestimmen.
Art. 10. Unser Minister des Justizwesens und der innern Angelegenheiten ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt.

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am
27. Januar 1808, im zweiten Jahre Unserer Regierung.

Hieronymus Napoleon.

Auf Befehl des Königs.
In Abwesenheit des Ministers Staatsekretäre,
der Kabinettssekretair,
Cousin von Marinville

Der provisorische Ministr des Justizwesens
Und der innern Angelegenheiten,
Simeon.


Quelle:
Gesetzesbülletin des Königreichs Westphalen, Kassel 1808